Sitzung: 30.06.2020 GSN/017/2020
Er schlägt daher
vor, den Hebesatz für die Gewerbesteuer gemäß § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz
(GewStG) rückwirkend zum 01.01.2020 auf 400 v.H. zu erhöhen.
Die Summe der
veranlagten Messbeträge für 2020 liegt bei 61.358,08 Euro, entspricht einer
Gewerbesteuer in Höhe von 233.100,-- Euro (Stand heute, gerundet).
Der Gemeinderat
berät sich und fasst folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Gemeinderat Strahlungen beschließt den beigefügten Satzungsentwurf
über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Grund- und
Gewerbesteuer).
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden rückwirkend ab
dem 01.01.2020 und für die Folgejahre wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (A) mit 450
v.H. (unverändert)
Grundsteuer für die Grundstücke (B) mit 450 v.H. (unverändert),
Gewerbesteuer mit 400 v.H.
Die Satzung ist in der beigefügten Fassung auszufertigen und ortsüblich
bekannt zu geben. Eine Ausfertigung ist dem Protokoll als Bestandteil des
Beschlusses als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |