Sitzung: 17.08.2020 GSN/008/2020
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte
Befreiung zur Errichtung eines Hoftores und einer Mauer auf dem Grundstück Fl.
Nr. 151 im Hirschleitenweg 2 in Strahlungen vorgelegt.
Die Bauherren beabsichtigen an der südlichen
Gebäudegrenze entlang des Hirschleitenweges eine ca. 14,10 m lange Mauer aus
hellen Bruchsteinen zu errichten. Die Bruchsteine werden bis zu einer Höhe von
1,30 gemauert. Auf die Mauer sollen, im Abstand von 2,50 m und bis zu einer
Gesamthöhe von 2 m Säulen aus Bruchstein errichtet werden. In den
Zwischenräumen sind schwarze, schmiedeeiserne Elemente vorgesehen.
An die Mauer anschließen soll ein Hoftor aus Stahl
mit schmiedeeiserner Optik, bestehend aus einem 1,2 m breiten Gehflügel und
einem ca. 8 m breitem Flügeltor (Siehe Ansicht). Das Tor wird, genauso wie die
Mauer mit Zaunaufbau, mit einer Höhe von 2 m errichtet. Die Höhe wird zum
Schutz des im Hof gelagerten Materials der Metallbauwerkstatt, als Sichtschutz
und zum Schutz der freispielenden Kinder im Hof benötigt.
Bei der Einfriedung handelt es sich um ein
verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) der Bayer. Bauordnung.
Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im Geltungsbereich
des qualifizierten Bebauungsplanes „Karlsberg“. Für diesen Bebauungsplan wurde
die Höhe der Einfriedung auf 1,30 m ab Oberkante Gehsteig festgesetzt. Die
Sockelhöhe der Einfriedung darf nicht mehr als 0,30 m betragen. Für die
Nichteinhaltung der Zaunhöhe ist daher ein Antrag auf isolierte Befreiung
erforderlich.
Von Seiten der Verwaltung wird auf die Zustimmung
zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Metallzaunes auf dem
Grundstück Fl. Nr. 250 in der Fridritter Str. 9 hingewiesen, welches sich
ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Karlsberg“ befindet
(Beschluss vom 10.04.2013).
Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im förmlich
festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. In förmlich festgesetzten
Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde Strahlungen gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. §
144 Abs. 1 und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das
Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung
zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das
Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Erstellung
befindliche Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.
Ob die Ausführung der Einfriedung den zukünftigen
Festsetzungen der Gestaltungssatzung entspricht, kann derzeit nicht beurteilt
werden. Durch die Lage des Grundstückes am Rand des Sanierungsgebietes, in
einem Bereich „jüngerer“ Bebauung, gibt es keine stichhaltigen Gründe, die
geplante Einfriedung nicht zuzulassen.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch
Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Das Vorhaben wurde im Gemeinderat eingehend diskutiert, jedoch wird die Gesamthöhe von 2 m bzw. die Bruchsteinhöhe von 1,30 m als sehr wuchtig und somit als zu hoch angesehen.
Bürgermeister Hümpfner möchte mit dem Bauherrn klären, ob das Verhältnis Bruchstein / Schmiedeeisen geändert bzw. die Gesamthöhe reduziert werden kann.
Bürgermeister
Hümpfner stellte den Antrag auf Zurückstellung des TOP´s.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
8 |