Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Hoftores und einer Mauer auf dem Grundstück Fl. Nr. 151 im Hirschleitenweg 2 in Strahlungen vorgelegt.

 

Die Bauherren beabsichtigen an der südlichen Gebäudegrenze entlang des Hirschleitenweges eine ca. 14,10 m lange Mauer aus hellen Bruchsteinen zu errichten. Die Bruchsteine werden bis zu einer Höhe von 1,30 gemauert. Auf die Mauer sollen, im Abstand von 2,50 m und bis zu einer Gesamthöhe von 2 m Säulen aus Bruchstein errichtet werden. In den Zwischenräumen sind schwarze, schmiedeeiserne Elemente vorgesehen.

 

An die Mauer anschließen soll ein Hoftor aus Stahl mit schmiedeeiserner Optik, bestehend aus einem 1,2 m breiten Gehflügel und einem ca. 8 m breitem Flügeltor (Siehe Ansicht). Das Tor wird, genauso wie die Mauer mit Zaunaufbau, mit einer Höhe von 2 m errichtet. Die Höhe wird zum Schutz des im Hof gelagerten Materials der Metallbauwerkstatt, als Sichtschutz und zum Schutz der freispielenden Kinder im Hof benötigt.

 

Bei der Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) der Bayer. Bauordnung.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Karlsberg“. Für diesen Bebauungsplan wurde die Höhe der Einfriedung auf 1,30 m ab Oberkante Gehsteig festgesetzt. Die Sockelhöhe der Einfriedung darf nicht mehr als 0,30 m betragen. Für die Nichteinhaltung der Zaunhöhe ist daher ein Antrag auf isolierte Befreiung erforderlich.

 

Von Seiten der Verwaltung wird auf die Zustimmung zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Metallzaunes auf dem Grundstück Fl. Nr. 250 in der Fridritter Str. 9 hingewiesen, welches sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Karlsberg“ befindet (Beschluss vom 10.04.2013).

 

Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Strahlungen gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. § 144 Abs. 1 und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Erstellung befindliche Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.

 

Ob die Ausführung der Einfriedung den zukünftigen Festsetzungen der Gestaltungssatzung entspricht, kann derzeit nicht beurteilt werden. Durch die Lage des Grundstückes am Rand des Sanierungsgebietes, in einem Bereich „jüngerer“ Bebauung, gibt es keine stichhaltigen Gründe, die geplante Einfriedung nicht zuzulassen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Das Vorhaben wurde im Gemeinderat eingehend diskutiert, jedoch wird die Gesamthöhe von 2 m bzw. die Bruchsteinhöhe von 1,30 m als sehr wuchtig und somit als zu hoch angesehen.

 

Bürgermeister Hümpfner möchte mit dem Bauherrn klären, ob das Verhältnis Bruchstein / Schmiedeeisen geändert bzw. die Gesamthöhe reduziert werden kann.

 

Bürgermeister Hümpfner stellte den Antrag auf Zurückstellung des TOP´s.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

8