Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Hoftores und einer Mauer auf dem Grundstück Fl. Nr. 151 im Hirschleitenweg 2 in Strahlungen erneut vorgelegt.

 

Die Bauherren beabsichtigen an der südlichen Gebäudegrenze entlang des Hirschleitenweges eine ca. 14,10 m lange Mauer aus hellen Bruchsteinen zu errichten. Entgegen der ursprünglichen Planung wird die Gesamthöhe der Einfriedung auf 1,90 m reduziert.

Die Höhe der Sandsteinmauer wird ca. 1,30 m, die gemauerten Pfosten mit schmiedeeisernen Elementen werden auf eine Höhe von 0,60 m reduziert.

 

An die Mauer anschließen soll ein Hoftor aus Stahl mit schmiedeeiserner Optik, bestehend aus einem 1,2 m breiten Gehflügel und einem ca. 8 m breitem Flügeltor (Siehe Ansicht). Das Tor wird, genauso wie die Mauer mit Zaunaufbau, mit einer Höhe von 1,90 m errichtet. Die Höhe wird zum Schutz des im Hof gelagerten Materials der Metallbauwerkstatt, als Sichtschutz und zum Schutz der freispielenden Kinder im Hof benötigt.

 

Bei der Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) der Bayer. Bauordnung.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Karlsberg“. Für diesen Bebauungsplan wurde die Höhe der Einfriedung auf 1,30 m ab Oberkante Gehsteig festgesetzt. Die Sockelhöhe der Einfriedung darf nicht mehr als 0,30 m betragen. Für die Nichteinhaltung der Zaunhöhe ist daher ein Antrag auf isolierte Befreiung erforderlich.

 

Von Seiten der Verwaltung wird auf die Zustimmung zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Metallzaunes auf dem Grundstück Fl. Nr. 250 in der Fridritter Str. 9 hingewiesen, welches sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Karlsberg“ befindet (Beschluss vom 10.04.2013).

 

Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Strahlungen gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. § 144 Abs. 1 und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Erstellung befindliche Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.

 

Der Entwurf der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen liegt bereits vor und wird am 23.09.20 im Gemeinderat Strahlungen zur Beratung vorgestellt.

 

Nach § 14 Abs. 1 des Entwurfs der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen sind Hofabschlüsse zum öffentlichen Straßenraum raumwirksam durch Mauern aus Naturstein oder als verputztes Mauerwerk mit Kronenabschluss herzustellen.

 

Nach § 14 Abs. 2 des Entwurfs der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen sind an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzende Zäune als Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als handwerklich gefertigte Metallzäune (geschmiedet oder aus Gusseisen) ohne flächige Verkleidungen mit senkrechten Stäben auszuführen. Obere Querabschlüsse sind nicht zulässig. Die Gesamthöhe incl. Sockel darf 2,00 m nicht überschreiten.

 

 

Durch die Lage des Grundstückes am Rand des Sanierungsgebietes, in einem Bereich „jüngerer“ Bebauung, gibt es keine stichhaltigen Gründe, die geplante Einfriedung nicht zuzulassen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Hoftores und einer Mauer auf dem Grundstück Fl. Nr. 151 im Hirschleitenweg 2 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planskizzen.

 

Das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB wird erteilt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9