Sitzung: 08.09.2020 GSN/009/2020
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte
Befreiung zur Errichtung eines Hoftores und einer Mauer auf dem Grundstück Fl.
Nr. 151 im Hirschleitenweg 2 in Strahlungen erneut vorgelegt.
Die Bauherren beabsichtigen an der südlichen
Gebäudegrenze entlang des Hirschleitenweges eine ca. 14,10 m lange Mauer aus
hellen Bruchsteinen zu errichten. Entgegen der ursprünglichen Planung wird die
Gesamthöhe der Einfriedung auf 1,90 m reduziert.
Die Höhe der Sandsteinmauer wird ca. 1,30 m, die
gemauerten Pfosten mit schmiedeeisernen Elementen werden auf eine Höhe von 0,60
m reduziert.
An die Mauer anschließen soll ein Hoftor aus Stahl
mit schmiedeeiserner Optik, bestehend aus einem 1,2 m breiten Gehflügel und
einem ca. 8 m breitem Flügeltor (Siehe Ansicht). Das Tor wird, genauso wie die
Mauer mit Zaunaufbau, mit einer Höhe von 1,90 m errichtet. Die Höhe wird zum
Schutz des im Hof gelagerten Materials der Metallbauwerkstatt, als Sichtschutz
und zum Schutz der freispielenden Kinder im Hof benötigt.
Bei der Einfriedung handelt es sich um ein
verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) der Bayer. Bauordnung.
Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im Geltungsbereich
des qualifizierten Bebauungsplanes „Karlsberg“. Für diesen Bebauungsplan wurde
die Höhe der Einfriedung auf 1,30 m ab Oberkante Gehsteig festgesetzt. Die
Sockelhöhe der Einfriedung darf nicht mehr als 0,30 m betragen. Für die
Nichteinhaltung der Zaunhöhe ist daher ein Antrag auf isolierte Befreiung
erforderlich.
Von Seiten der Verwaltung wird auf die Zustimmung
zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Metallzaunes auf dem
Grundstück Fl. Nr. 250 in der Fridritter Str. 9 hingewiesen, welches sich
ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Karlsberg“ befindet
(Beschluss vom 10.04.2013).
Das Grundstück Fl. Nr. 151 liegt im förmlich
festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. In förmlich festgesetzten
Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde Strahlungen gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. §
144 Abs. 1 und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das
Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung
zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das
Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Erstellung
befindliche Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.
Der Entwurf der Gestaltungssatzung der Gemeinde
Strahlungen liegt bereits vor und wird am 23.09.20 im Gemeinderat Strahlungen
zur Beratung vorgestellt.
Nach § 14 Abs. 1 des Entwurfs der
Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen sind Hofabschlüsse zum öffentlichen
Straßenraum raumwirksam durch Mauern aus Naturstein oder als verputztes
Mauerwerk mit Kronenabschluss herzustellen.
Nach § 14 Abs. 2 des Entwurfs der
Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen sind an den öffentlichen
Verkehrsraum angrenzende Zäune als Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als
handwerklich gefertigte Metallzäune (geschmiedet oder aus Gusseisen) ohne
flächige Verkleidungen mit senkrechten Stäben auszuführen. Obere Querabschlüsse
sind nicht zulässig. Die Gesamthöhe incl. Sockel darf 2,00 m nicht
überschreiten.
Durch die Lage des Grundstückes am Rand des
Sanierungsgebietes, in einem Bereich „jüngerer“ Bebauung, gibt es keine
stichhaltigen Gründe, die geplante Einfriedung nicht zuzulassen.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch
Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte
Befreiung zur Errichtung eines Hoftores und einer Mauer auf dem Grundstück Fl.
Nr. 151 im Hirschleitenweg 2 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten
Planskizzen.
Das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB
wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |