Sitzung: 08.09.2020 GSN/009/2020
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Anbau einer Garage mit Terrasse,
eines Carports und eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes auf dem
Grundstück Fl. Nr. 238, Tannenweg 2 in Strahlungen vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt im südöstlichen Grundstücksbereich neben dem
bestehenden Wohnhaus eine Garage auf Kellerebene mit einem Abstellraum mit den
Maßen 12 m Länge, 5,25 m Breite und einer Höhe von 2,85 m zu errichten. Die
geplante Garage soll mit einem Flachdach errichtet werden, da auf der Garage
eine Terrasse mit den Maßen 8,75 m Länge sowie 5,50 m Breite geplant ist.
Über dem Abstellraum und ca. 3,50 m in östliche Richtung hinaus ist ein
Carport aus Holzkonstruktion mit einem Trapezblechdach (ca. 6 ° Dachneigung) in
rot mit einer Fläche von 33 m² geplant.
Der Bauherr beabsichtigt im südwestlichen Grundstücksbereich einen
landwirtschaftlichen Unterstellplatz mit einer Fläche von 119,20 m² aus einem
Stahlprofile nach Statik und einem Pultdach aus rotem Trapezblech zu errichten.
Das Grundstück Fl. Nr. 238 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Karlsberg“. Der Bebauungsplan „Karlsberg“ enthält die Festsetzung zur Dachform
der Garage als steiles Dach. Der geplante Standort der geplanten Nebenanlagen liegen
außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Zur Verwirklichung der
Vorhaben sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsberg“
für die abweichende Dachform der Garage und des landwirtschaftlichen
Unterstellplatzes sowie die Lage außerhalb der Baugrenze erforderlich.
Da sich das Grundstück mit dem geplanten Bauvorhaben im Sanierungsgebiet
der Gemeinde Strahlungen befindet, wurde auch die sanierungsrechtliche
Genehmigung nach § 144 BauGB beantragt.
Das Grundstück Fl. Nr. 238 liegt im förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. In förmlich festgesetzten
Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde Strahlungen gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. §
144 Abs. 1 und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das
Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung
zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das
Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Erstellung
befindliche Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.
Gemäß dem Entwurf der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen, der
voraussichtlich am 23.09.20 im Gemeinderat Strahlungen zur Beratung vorgestellt
wird, befindet sich das Grundstück Fl. Nr. 238 nicht in dessen Bereich.
Der angrenzende Nachbar hat durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen seine Zustimmung erteilt.
Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob den Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“ seitens des Gemeinderates
zugestimmt wird.
Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden im
Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Anbau einer Garage mit
Terrasse und Carport sowie eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes auf dem
Grundstück Fl. Nr. 238 in Strahlungen.
Es bestehen keine Einwände gegen den Standort der Garage, Terrasse sowie
des Carports und des landwirtschaftlichen Unterstellplatzes außerhalb der
festgesetzten Baugrenze und der abweichenden Dachform.
Das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB
wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |
Herr Gemeinderat Johannes Schultheis nimmt wegen persönlicher
Beteiligung gemäß Art. 49 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.