Sitzung: 13.10.2020 GSN/010/2020
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für
die Errichtung eines Sichtschutzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 156 im
Hirschleitenweg 2 in Strahlungen vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt an der südwestlichen Grundstücksgrenze links
neben der Werkstatthalle und hinter dem Haus zu den Fl. Nr. 157 und 158 zum
Nachbargrundstück einen Sichtschutz mit einer Höhe von 2,0m gemessen ab Höhe
Nachbargrundstück (ursprüngliche Höhe des eigenen Grundstückes Fl. Nr. 156) zu
errichten. Der Sichtschutz wird aus einem pulverbeschichtetem Blech gefertigt.
Das Grundstück Fl. Nr. 156 liegt im förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. In förmlich festgesetzten
Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde Strahlungen gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. § 144 Abs. 1
und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben
erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen,
bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte
städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Erstellung befindliche
Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.
Der Entwurf der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen liegt bereits
vor und wurde am 23.09.2020 im Gemeinderat Strahlungen zur Beratung
vorgestellt.
Nach § 14 Abs. 3 des Entwurfs der Gestaltungssatzung Strahlungen sind
Einfriedungen gegenüber anderen Grundstücken mit natürlichen Materialien wie
Holz, Naturstein bzw. in gedeckten Farben passend zur Gestaltung des Gebäudes
zulässig. Die Gesamthöhe darf 2,00 m nicht überschreiten.
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um einen Sichtschutz aus
pulverbeschichtetem Blech und könnte somit nach § 14 Abs. 3 des Entwurfs der
Gestaltungssatzung nicht zulässig sein.
Nach § 14 Abs. 4 des Entwurfs der Gestaltungssatzung Strahlungen sind
flächige Verkleidungen von Einfriedungen ebenfalls nicht zulässig.
Das geplante Bauvorhaben könnte als flächige Verkleidung von Einfriedungen
nach § 14 Abs. 4 des Entwurfs der Gestaltungssatzung ebenfalls nicht zulässig
sein.
Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein verfahrensfreies
Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) der Bayer. Bauordnung handelt, liegt
die Entscheidung über das geplante Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des 1.
Bürgermeisters. Auf Wunsch des 1. Bürgermeisters soll das Bauvorhaben jedoch in
der Sitzung des Gemeinderats Strahlungen nach § 12 der Geschäftsordnung
behandelt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf
sanierungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Sichtschutzes zum
Nachbargrundstück auf dem Grundstück Fl. Nr. 156, Hirschleitenweg 2 in
Strahlungen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entsprechend den vorgelegten
Planskizzen.
Des Weiteren betont der Gemeinderat, dass in dieser besonderen Situation
des Grundstücks das Einvernehmen zur Errichtung eines Sichtschutzes besteht, da
die hinter dem Sichtschutz gelegene Halle im gleichen Farbton und Material
verkleidet ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |