Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Sichtschutzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 156 im Hirschleitenweg 2 in Strahlungen vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt an der südwestlichen Grundstücksgrenze links neben der Werkstatthalle und hinter dem Haus zu den Fl. Nr. 157 und 158 zum Nachbargrundstück einen Sichtschutz mit einer Höhe von 2,0m gemessen ab Höhe Nachbargrundstück (ursprüngliche Höhe des eigenen Grundstückes Fl. Nr. 156) zu errichten. Der Sichtschutz wird aus einem pulverbeschichtetem Blech gefertigt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 156 liegt im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Strahlungen gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. § 144 Abs. 1 und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Erstellung befindliche Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.

 

Der Entwurf der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen liegt bereits vor und wurde am 23.09.2020 im Gemeinderat Strahlungen zur Beratung vorgestellt.

 

Nach § 14 Abs. 3 des Entwurfs der Gestaltungssatzung Strahlungen sind Einfriedungen gegenüber anderen Grundstücken mit natürlichen Materialien wie Holz, Naturstein bzw. in gedeckten Farben passend zur Gestaltung des Gebäudes zulässig. Die Gesamthöhe darf 2,00 m nicht überschreiten.

 

Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um einen Sichtschutz aus pulverbeschichtetem Blech und könnte somit nach § 14 Abs. 3 des Entwurfs der Gestaltungssatzung nicht zulässig sein.

 

Nach § 14 Abs. 4 des Entwurfs der Gestaltungssatzung Strahlungen sind flächige Verkleidungen von Einfriedungen ebenfalls nicht zulässig.

 

Das geplante Bauvorhaben könnte als flächige Verkleidung von Einfriedungen nach § 14 Abs. 4 des Entwurfs der Gestaltungssatzung ebenfalls nicht zulässig sein.

 

Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) der Bayer. Bauordnung handelt, liegt die Entscheidung über das geplante Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des 1. Bürgermeisters. Auf Wunsch des 1. Bürgermeisters soll das Bauvorhaben jedoch in der Sitzung des Gemeinderats Strahlungen nach § 12 der Geschäftsordnung behandelt werden.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Sichtschutzes zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück Fl. Nr. 156, Hirschleitenweg 2 in Strahlungen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entsprechend den vorgelegten Planskizzen.

 

Des Weiteren betont der Gemeinderat, dass in dieser besonderen Situation des Grundstücks das Einvernehmen zur Errichtung eines Sichtschutzes besteht, da die hinter dem Sichtschutz gelegene Halle im gleichen Farbton und Material verkleidet ist.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9