Sitzung: 13.10.2020 GSN/010/2020
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung
einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1254/8 im Kreuzbergblick 6 in
Strahlungen vorgelegt.
Der Bauherr plant die Errichtung einer Stützmauer aus L-Steinen an der
westlichen Grundstückgrenze zur Straße mit einer maximalen Höhe von 60-70 cm. Er
gibt an, dass der Bereich wie beantragt als Böschung modelliert war und bei
starkem Regen der Boden teilweise auf die Straße rutschte.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Zehnt III“. Der Bebauungsplan enthält zu Einfriedungen und
Erdbewegungen folgende Festsetzungen:
12.1 Einfriedungen an den Grundstückgrenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen sind als Holzlatten- oder Metallzaun mit Pfosten, Riegeln und
senkrechten Stäben mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,40 m über OK-Gehweg
zulässig.
12.2 Die Einrichtung von Mauern an den Grundstücksgrenzen zur freien
Landschaft hin ist nicht zulässig.
12.3 Erdbewegungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sind nur bis zu einer
Höhe von 1,50 m zulässig. Sie sind so auszuführen, dass unabhängig von den
Grundstücksgrenzen eine zusammenhängende Geländeform entsteht. Geländebedingte
Ausnahmen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
zulassen.
Je nach Zweck der Stützmauer gilt diese als Einfriedung. Einfriedungen
im bauordnungsrechtlichen Sinn sind Anlagen mit dem Zweck ein Grundstück zur
Sicherung gegen unbefugtes betreten oder verlassen, unerwünschte Einsicht oder
gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von
Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen.
Die geplante Einfriedung (Stützmauer) erfordert eine Befreiung von den
Festsetzungen bezüglich des Materials der Einfriedung, sowie der Mindesthöhe.
Außerdem wird eine Befreiung bezüglich der Aufschüttung erforderlich, da bei
der geplanten Ausführung keine zusammenhängende Geländeform entsteht.
Der Gemeinderat erteilte bereits im Baugebiet Zehnt III“ eine Befreiung
bezüglich einer Einfrieden in Bruchsteinausführung an der Grundstückgrenze mit
0,70 m Höhe. Das Gelände wurde hierbei abgestuft modelliert, mit einem Versatz
von ca. 2 m wurde eine zweite Reihe Bruchsteine errichtet.
Aufgrund der bereits erteilten Befreiung der Einfriedung in Bruchsteinausführung,
ist im vorliegenden Fall im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung,
ebenfalls eine Befreiung zu erteilen. Strittig ist hierbei lediglich die
Betonausführung. Bei einer Höhe von bis 0,80 m ist die Ausführung in Beton
durchaus vorstellbar und entspricht der aktuellen Baukultur.
Der Bauherr gibt als Alternative zu der Ausführung der Einfriedung in
L-Steinen an, dass er den geplanten Standort von der Grundstücksgrenze 1 m bis
1,5 m ins Grundstück verschiebt und das Gelände von OK-Gehweg zur Unterkante
der L-Steine leicht ansteigend modelliert.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein grundsätzliches Einvernehmen zum Antrag auf
isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr.
1254/8 im Kreuzbergblick 6 in Strahlungen.
Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Zehnt III“ bezüglich des Materials der Einfriedung, sowie
der Mindesthöhe wird erteilt.
Der Standort der L-Steine soll mindesten 1 m von der Grundstücksgrenze
betragen. Das Gelände soll fließend zur Unterkante der L-Steine modelliert und
begrünt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |