Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1254/8 im Kreuzbergblick 6 in Strahlungen vorgelegt.

 

Der Bauherr plant die Errichtung einer Stützmauer aus L-Steinen an der westlichen Grundstückgrenze zur Straße mit einer maximalen Höhe von 60-70 cm. Er gibt an, dass der Bereich wie beantragt als Böschung modelliert war und bei starkem Regen der Boden teilweise auf die Straße rutschte.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Zehnt III“. Der Bebauungsplan enthält zu Einfriedungen und Erdbewegungen folgende Festsetzungen:

 

12.1 Einfriedungen an den Grundstückgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind als Holzlatten- oder Metallzaun mit Pfosten, Riegeln und senkrechten Stäben mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,40 m über OK-Gehweg zulässig.

 

12.2 Die Einrichtung von Mauern an den Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft hin ist nicht zulässig.

 

12.3 Erdbewegungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sind nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Sie sind so auszuführen, dass unabhängig von den Grundstücksgrenzen eine zusammenhängende Geländeform entsteht. Geländebedingte Ausnahmen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zulassen.

 

Je nach Zweck der Stützmauer gilt diese als Einfriedung. Einfriedungen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind Anlagen mit dem Zweck ein Grundstück zur Sicherung gegen unbefugtes betreten oder verlassen, unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen.

 

Die geplante Einfriedung (Stützmauer) erfordert eine Befreiung von den Festsetzungen bezüglich des Materials der Einfriedung, sowie der Mindesthöhe. Außerdem wird eine Befreiung bezüglich der Aufschüttung erforderlich, da bei der geplanten Ausführung keine zusammenhängende Geländeform entsteht.

 

Der Gemeinderat erteilte bereits im Baugebiet Zehnt III“ eine Befreiung bezüglich einer Einfrieden in Bruchsteinausführung an der Grundstückgrenze mit 0,70 m Höhe. Das Gelände wurde hierbei abgestuft modelliert, mit einem Versatz von ca. 2 m wurde eine zweite Reihe Bruchsteine errichtet.

 

Aufgrund der bereits erteilten Befreiung der Einfriedung in Bruchsteinausführung, ist im vorliegenden Fall im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ebenfalls eine Befreiung zu erteilen. Strittig ist hierbei lediglich die Betonausführung. Bei einer Höhe von bis 0,80 m ist die Ausführung in Beton durchaus vorstellbar und entspricht der aktuellen Baukultur.

 

Der Bauherr gibt als Alternative zu der Ausführung der Einfriedung in L-Steinen an, dass er den geplanten Standort von der Grundstücksgrenze 1 m bis 1,5 m ins Grundstück verschiebt und das Gelände von OK-Gehweg zur Unterkante der L-Steine leicht ansteigend modelliert.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein grundsätzliches Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1254/8 im Kreuzbergblick 6 in Strahlungen.

 

Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zehnt III“ bezüglich des Materials der Einfriedung, sowie der Mindesthöhe wird erteilt.

 

Der Standort der L-Steine soll mindesten 1 m von der Grundstücksgrenze betragen. Das Gelände soll fließend zur Unterkante der L-Steine modelliert und begrünt werden.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8