Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1254/9 im Kreuzbergblick 4 in Strahlungen vorgelegt.

 

Der Bauherr plant die Errichtung einer Einfriedung aus Gabionengittern gefüllt mit Steinen an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zur Straße mit einer Höhe von 0,38 m bis maximal 1 m. Durch das stufenweise Abtreppen der Gabionengitter, wie im Baueingabeplan dargestellt, soll die bestehende Böschung abgefangen werden.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Zehnt III“. Der Bebauungsplan enthält zu Einfriedungen und Erdbewegungen folgende Festsetzungen:

 

12.1 Einfriedungen an den Grundstückgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind als Holzlatten- oder Metallzaun mit Pfosten, Riegeln und senkrechten Stäben mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,40 m über OK-Gehweg zulässig.

 

12.2 Die Einrichtung von Mauern an den Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft hin ist nicht zulässig.

 

12.3 Erdbewegungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sind nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Sie sind so auszuführen, dass unabhängig von den Grundstücksgrenzen eine zusammenhängende Geländeform entsteht. Geländebedingte Ausnahmen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zulassen.

 

Je nach Zweck der Stützmauer gilt diese als Einfriedung. Einfriedungen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind Anlagen mit dem Zweck ein Grundstück zur Sicherung gegen unbefugtes betreten oder verlassen, unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen.

 

Die geplante Einfriedung (Stützmauer) erfordert eine Befreiung von den Festsetzungen bezüglich des Materials der Einfriedung, sowie der Mindesthöhe. Außerdem wird eine Befreiung bezüglich der Aufschüttung erforderlich, da bei der geplanten Ausführung keine zusammenhängende Geländeform entsteht.

 

Der Gemeinderat erteilte bereits im Baugebiet Zehnt III“ eine Befreiung bezüglich einer Einfrieden in Bruchsteinausführung an der Grundstückgrenze mit 0,70 m Höhe, sowie einer Einfriedung aus L-Steinen.

 

Aufgrund der bereits erteilten Befreiungen der Einfriedung in Bruchsteinausführung, sowie L-Steinen, ist im vorliegenden Fall im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ebenfalls eine Befreiung zu erteilen. Strittig ist hierbei lediglich die Gabionengitterausführung. Bei einer Höhe von bis 1 m ist die Ausführung in Gabionen durchaus vorstellbar und entspricht der aktuellen Baukultur.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1254/9 im Kreuzbergblick 4 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planskizzen.

 

Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zehnt III“ bezüglich des Materials der Einfriedung, sowie der Mindesthöhe und der Ausführung der Aufschüttung wird erteilt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8