Im vorangegangenen Tagesordnungspunkt wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der neu angeschafften Urnenstele diskutiert.

 

Aufgrund dieser fasst der Gemeinderat folgenden


Beschluss:

 

 

1. Änderungssatzung
über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Strahlungen

 

 

§ 1

 

§ 10 Abs. 1 wird folgend ergänzt:

 

g) Urnengrabstätten in der Urnenstele

 

§ 2

 

Die Satzung wird ergänzt:

 

§ 14 a

Urnengrabstätten in der Urnenstele

 

(1) Urnengrabstätten in der Urnenstele sind Urnenkammern. In einer Urnenkammer können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.


(2) Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Auf dieser können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden. Das Aufbringen einer Vase ist nicht gestattet. Eine Ablage von Lichtern oder Blattschmuck ist nur auf dem vor der Urnenstele befindlichen Stein erlaubt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die Beschriftung ist auf die Verschlussplatte aufzusetzen. Die Gestaltung bleibt frei. Die Schriftzüge und Ornamente dürfen nur geklebt und nicht gebohrt werden.


(3) Treten beim Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an den Verschlussplatten auf, so gehen die Behebung der Schäden bzw. die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten.


(4) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern ist dem Grabnutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringen an einen anderen Ort nicht statthaft. Das Öffnen und Schließen der Urnennische erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde oder den von ihr Beauftragten.


(5) Nach Ablauf bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an einer Urnennische hat der zuvor Nutzungsberechtigte alle auf der Verschlussplatte angebrachten Beschriftungen und Ornamente auf eigene Kosten zeitnah fachgerecht entfernen zu lassen. Hierzu wird dem zuvor Nutzungsberechtigten die Verschlussplatte von der Gemeinde zeitweilig überlassen.

 

 

 

 

 

§ 3

 

§ 18 Abs. 1 wird folgend ergänzt:

 

5. Urnengrabstätten in der Urnenstele
Höhe ca. 0,35 m, Breite ca. 0,30 m, Tiefe ca. 0,47 m

 

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzungsänderung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9