Sitzung: 19.01.2021 GSN/001/2021
Im vorangegangenen Tagesordnungspunkt wurden die
Gestaltungsmöglichkeiten der neu angeschafften Urnenstele diskutiert.
Aufgrund dieser fasst der Gemeinderat folgenden
Beschluss:
1. Änderungssatzung
über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde
Strahlungen
§ 1
§ 10 Abs. 1 wird
folgend ergänzt:
g) Urnengrabstätten
in der Urnenstele
§ 2
Die Satzung wird
ergänzt:
§ 14 a
Urnengrabstätten in der Urnenstele
(1)
Urnengrabstätten in der Urnenstele sind Urnenkammern. In einer Urnenkammer
können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
Auf dieser können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des
Verstorbenen angebracht werden. Das Aufbringen einer Vase ist nicht gestattet.
Eine Ablage von Lichtern oder Blattschmuck ist nur auf dem vor der Urnenstele
befindlichen Stein erlaubt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des
Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die
Beschriftung ist auf die Verschlussplatte aufzusetzen. Die Gestaltung bleibt
frei. Die Schriftzüge und Ornamente dürfen nur geklebt und nicht gebohrt
werden.
(3) Treten beim Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an den
Verschlussplatten auf, so gehen die Behebung der Schäden bzw. die
Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern ist dem Grabnutzungsberechtigten
untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringen an einen anderen
Ort nicht statthaft. Das Öffnen und Schließen der Urnennische erfolgt
ausschließlich durch die Gemeinde oder den von ihr Beauftragten.
(5) Nach Ablauf bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an einer Urnennische hat
der zuvor Nutzungsberechtigte alle auf der Verschlussplatte angebrachten
Beschriftungen und Ornamente auf eigene Kosten zeitnah fachgerecht entfernen zu
lassen. Hierzu wird dem zuvor Nutzungsberechtigten die Verschlussplatte von der
Gemeinde zeitweilig überlassen.
§ 3
§ 18 Abs. 1 wird
folgend ergänzt:
5. Urnengrabstätten
in der Urnenstele
Höhe ca. 0,35 m, Breite ca. 0,30 m, Tiefe ca. 0,47 m
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese
Satzungsänderung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |