Sitzung: 19.01.2021 GSN/001/2021
Der Gemeinderat Strahlungen beschloss am 06.07.2020 den Kauf einer
Urnenstele, um den Bürgern auch pflegeärmere Grabstätten anbieten zu können.
Die Verwaltung schlägt vor, die Belegung der Urnenstele wie folgt zu
regeln:
§ 14 a
Urnengrabstätten in der Urnenstele
(1) Urnengrabstätten
in der Urnenstele sind Urnenkammern. In einer Urnenkammer können maximal 2
Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
Auf dieser können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des
Verstorbenen angebracht werden. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des
Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die
Beschriftung ist auf die Verschlussplatte aufzusetzen. Die Gestaltung bleibt
frei. Die Schriftzüge und Ornamente dürfen nur geklebt und nicht gebohrt
werden.
(3) Treten beim Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an den
Verschlussplatten auf, so gehen die Behebung der Schäden bzw. die
Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern ist dem Grabnutzungsberechtigten
untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringen an einen anderen
Ort nicht statthaft. Das Öffnen und Schließen der Urnennische erfolgt ausschließlich
durch die Gemeinde oder den von ihr Beauftragten.
(5) Nach Ablauf bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an einer Urnennische hat
der zuvor Nutzungsberechtigte alle auf der Verschlussplatte angebrachten
Beschriftungen und Ornamente auf eigene Kosten zeitnah fachgerecht entfernen zu
lassen. Hierzu wird dem zuvor Nutzungsberechtigten die Verschlussplatte von der
Gemeinde zeitweilig überlassen.
Es wäre noch zu klären, ob die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen etc.
gewünscht und wenn ja wo diese Vorgesehen ist. Ebenfalls wäre es auch möglich
das Anbringen einer Vase auf der Verschlussplatte zuzulassen.
Mögliche Ergänzungen:
(2) Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung
gestellt. Auf dieser können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des
Verstorbenen angebracht werden. Auch das
Aufbringen einer Vase auf die Verschlussplatte ist gestattet. Eine weitere
Ablage von Blumen und Grabutensilien ist nicht erlaubt. Die Beschriftung
erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst
werden. Die Beschriftung ist auf die Verschlussplatte aufzusetzen. Die
Gestaltung bleibt frei. Die Schriftzüge und Ornamente dürfen nur geklebt und
nicht gebohrt werden.
Auch ist der Preis für eine Urnenkammer festzusetzen.
Die Verwaltung schlägt bis zur Neukalkulation aller Friedhofsgebühren
einen Preis in Höhe von 1.422,00€ für die Dauer der Ruhefrist von 12 Jahren
(94,80€ jährlich) vor, um eine Einheitlichkeit mit den Urnenerdgrabstätten zu
erlangen. Weiterhin ist der Anschaffungspreis, die Begrenzte Belegbarkeit sowie
die Instandhaltung zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Verschlussplatten für die Urnenstele
seitens der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Auf dieser können Vor- und
Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden. Das
Aufbringen einer Vase ist nicht gestattet. Eine Ablage von Lichtern oder
Blattschmuck ist auf dem vor der Urnenstele befindlichen Stein erlaubt. Die
Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt zu Lasten des
Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die Schriftzüge
dürfen nur geklebt und nicht gebohrt werden.
Der Gemeinderat beschließt bis zur Neukalkulation aller
Friedhofsgebühren einen Preis in Höhe von 1.422,00€ für die Dauer der Ruhefrist
von 12 Jahren (94,80€ jährlich) , um eine Einheitlichkeit mit den
Urnenerdgrabstätten zu erlangen. Weiterhin ist der Anschaffungspreis, die
begrenzte Belegbarkeit sowie die Instandhaltung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |