Der Gemeinderat Strahlungen beschloss am 06.07.2020 den Kauf einer Urnenstele, um den Bürgern auch pflegeärmere Grabstätten anbieten zu können.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Belegung der Urnenstele wie folgt zu regeln:

 

§ 14 a

Urnengrabstätten in der Urnenstele

 

(1) Urnengrabstätten in der Urnenstele sind Urnenkammern. In einer Urnenkammer können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.


(2) Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Auf dieser können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die Beschriftung ist auf die Verschlussplatte aufzusetzen. Die Gestaltung bleibt frei. Die Schriftzüge und Ornamente dürfen nur geklebt und nicht gebohrt werden.


(3) Treten beim Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an den Verschlussplatten auf, so gehen die Behebung der Schäden bzw. die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten.


(4) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern ist dem Grabnutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringen an einen anderen Ort nicht statthaft. Das Öffnen und Schließen der Urnennische erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde oder den von ihr Beauftragten.


(5) Nach Ablauf bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an einer Urnennische hat der zuvor Nutzungsberechtigte alle auf der Verschlussplatte angebrachten Beschriftungen und Ornamente auf eigene Kosten zeitnah fachgerecht entfernen zu lassen. Hierzu wird dem zuvor Nutzungsberechtigten die Verschlussplatte von der Gemeinde zeitweilig überlassen.

 

 

 

 

Es wäre noch zu klären, ob die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen etc. gewünscht und wenn ja wo diese Vorgesehen ist. Ebenfalls wäre es auch möglich das Anbringen einer Vase auf der Verschlussplatte zuzulassen.

 

 

Mögliche Ergänzungen:

 

(2) Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Auf dieser können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden. Auch das Aufbringen einer Vase auf die Verschlussplatte ist gestattet. Eine weitere Ablage von Blumen und Grabutensilien ist nicht erlaubt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die Beschriftung ist auf die Verschlussplatte aufzusetzen. Die Gestaltung bleibt frei. Die Schriftzüge und Ornamente dürfen nur geklebt und nicht gebohrt werden.

 

 

Auch ist der Preis für eine Urnenkammer festzusetzen.

 

Die Verwaltung schlägt bis zur Neukalkulation aller Friedhofsgebühren einen Preis in Höhe von 1.422,00€ für die Dauer der Ruhefrist von 12 Jahren (94,80€ jährlich) vor, um eine Einheitlichkeit mit den Urnenerdgrabstätten zu erlangen. Weiterhin ist der Anschaffungspreis, die Begrenzte Belegbarkeit sowie die Instandhaltung zu berücksichtigen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Verschlussplatten für die Urnenstele seitens der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Auf dieser können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden. Das Aufbringen einer Vase ist nicht gestattet. Eine Ablage von Lichtern oder Blattschmuck ist auf dem vor der Urnenstele befindlichen Stein erlaubt. Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die Schriftzüge dürfen nur geklebt und nicht gebohrt werden.

 

Der Gemeinderat beschließt bis zur Neukalkulation aller Friedhofsgebühren einen Preis in Höhe von 1.422,00€ für die Dauer der Ruhefrist von 12 Jahren (94,80€ jährlich) , um eine Einheitlichkeit mit den Urnenerdgrabstätten zu erlangen. Weiterhin ist der Anschaffungspreis, die begrenzte Belegbarkeit sowie die Instandhaltung zu berücksichtigen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9