Im Rahmen der Innenentwicklung wurde durch die Gemeinde Strahlungen eine Gestaltungssatzung für den Altort Strahlungen, in Verbindung mit einem entsprechenden kommunalen Förderprogramm, aufgelegt.

 

Um nach dem kommunalen Förderprogramm auch Eigenleistungen fördern zu können, bedarf es einer 1. Änderung des Kommunalen Förderprogrammes, Anhang 1 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen vom 14.12.2020 (Stand 08.12.2020), in Kraft getreten am 18.12.2020.

 

Es wird vorgeschlagen, die Förderung von Eigenleistungen unter II. ‚Sachlicher Geltungsbereich‘ in § 3 ‚Gegenstand der Förderung‘ wie folgt aufzunehmen:

 

Eigenleistung kann anerkannt werden, wenn der Umfang der Eigenleistung vor Beginn der Maßnahmen mit der Gemeinde Strahlungen festgelegt wurde.

Die Eigenleistung wird auf maximal 30 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen Materialkosten begrenzt. Der Stundensatz wird mit einem Betrag von 12,15 € anerkannt. Außerdem sind die Materialkosten förderfähig.

 

Hierzu gibt Herr Erster Bürgermeister Johanes Hümpfner bekannt, dass das 15. Sanierungsgespräch bereits stattgefunden hat. Die Anträge werden nach dieser Beschlussfassung an die Bürger versandt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende 1. Änderung des Kommunalen Förderprogrammes, Anhang 1 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen vom 14.12.2020 (Stand 08.12.2020), in Kraft getreten am 18.12.2020 – Ergänzung unter II. ‚Sachlicher Geltungsbereich‘ in § 3 ‚Gegenstand der Förderung‘:

 

Eigenleistung kann anerkannt werden, wenn der Umfang der Eigenleistung vor Beginn der Maßnahmen mit der Gemeinde Strahlungen festgelegt wurde.

Die Eigenleistung wird auf maximal 30 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen Materialkosten begrenzt. Der Stundensatz wird mit einem Betrag von 12,15 € anerkannt. Außerdem sind die Materialkosten förderfähig.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8