Sitzung: 09.02.2021 GSN/002/2021
Im Rahmen der Innenentwicklung wurde durch
die Gemeinde Strahlungen eine Gestaltungssatzung für den Altort Strahlungen, in
Verbindung mit einem entsprechenden kommunalen Förderprogramm, aufgelegt.
Um nach dem kommunalen Förderprogramm auch Eigenleistungen
fördern zu können, bedarf es einer 1. Änderung des Kommunalen Förderprogrammes,
Anhang 1 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen vom 14.12.2020 (Stand
08.12.2020), in Kraft getreten am 18.12.2020.
Es wird vorgeschlagen, die Förderung von Eigenleistungen
unter II. ‚Sachlicher Geltungsbereich‘ in § 3 ‚Gegenstand der Förderung‘ wie
folgt aufzunehmen:
Eigenleistung kann anerkannt werden, wenn der Umfang der Eigenleistung
vor Beginn der Maßnahmen mit der Gemeinde Strahlungen festgelegt wurde.
Die Eigenleistung wird auf maximal 30 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen
Materialkosten begrenzt. Der Stundensatz wird mit einem Betrag von 12,15 €
anerkannt. Außerdem sind die Materialkosten förderfähig.
Hierzu gibt Herr Erster Bürgermeister Johanes Hümpfner bekannt, dass das
15. Sanierungsgespräch bereits stattgefunden hat. Die Anträge werden nach
dieser Beschlussfassung an die Bürger versandt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende 1.
Änderung des Kommunalen Förderprogrammes, Anhang 1 der Gestaltungssatzung der
Gemeinde Strahlungen vom 14.12.2020 (Stand 08.12.2020), in Kraft getreten am
18.12.2020 – Ergänzung unter II. ‚Sachlicher Geltungsbereich‘ in § 3
‚Gegenstand der Förderung‘:
Eigenleistung kann anerkannt werden, wenn der Umfang der Eigenleistung
vor Beginn der Maßnahmen mit der Gemeinde Strahlungen festgelegt wurde.
Die Eigenleistung wird auf maximal 30 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen
Materialkosten begrenzt. Der Stundensatz wird mit einem Betrag von 12,15 €
anerkannt. Außerdem sind die Materialkosten förderfähig.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |