Sitzung: 08.03.2021 GSN/003/2021
Die Gemeinde Strahlungen besitzt zum jetzigen Zeitpunkt keine
gemeindeeigenen freien Baugrundstücke mehr, um die vorhandene Baulandnachfrage für
Wohnbebauung in der Gemeinde befriedigen zu können.
Für die Sicherstellung von Wohnbaugrundstücken bieten sich neben den
bereits eingeleiteten vorrangigen Innenentwicklungsmaßnahmen und die weitere
Erschließung des Baugebietes „Zehnt III“, auch eine städtebaulich sinnvolle
Ortsabrundung im Bereich der Gartenstraße an.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.02.2021 über die Möglichkeit
der städtebaulichen Ortsabrundung im Bereich der Gartenstraße beraten und diese
als mittel- bis langfristiges städtebauliches Entwicklungsziel definiert.
Für die Umsetzung dieser städtebaulichen Ortsabrundung ist es für die
Gemeinde wichtig im Besitz der maßgeblichen Grundstücke zu gelangen.
Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgende Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen deshalb das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) offen. Bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.
Aus Sicht der Gemeinde besteht somit ein erhebliches Interesse die im folgenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung vorrangig zu erwerben.
Das Vorkaufsrecht soll sich auf folgende Grundstücke erstrecken Fl.-Nrn.
358, 365, 366, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 375/1, 376, 380, 382,
383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, Gemarkung Strahlungen.
Bis auf die Fl.-Nrn. 375, 375/1, 376 und 380, Gemarkung Strahlungen befinden sich die Grundstücke im Bebauungsplan Sondergebiet „Grabeland“.
Beschluss:
Aufgrund einer mittel- bis langfristig geplanten Ortsabrundung im
Bereich der Gartenstraße in Strahlungen und der damit einhergehenden
notwendigen Sicherung der Grundstücke für die Umsetzung der städtebaulichen Ziele,
beschließt der Gemeinderat eine Vorkaufsrechtsatzung wie folgt:
§ 1
Geltungsbereich
Das Vorkaufsrecht umfasst folgende Fl.-Nrn. 358, 365, 366, 368, 369,
370, 371, 372, 373, 374, 375, 375/1, 376, 380, 382, 383, 384, 385, 386, 387,
388, 389, 390, 391, 392, Gemarkung Strahlungen. Der Geltungsbereich der Satzung
ist in dem der Begründung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Begründung
ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt im Geltungsbereich dieser Satzung
die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen. Zur
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich
dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein Vorkaufsrecht im Sinne des §
25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an den in § 1 genannten bebauten und
unbebauten Grundstücken zu, soweit sie sich im Umgriff des Geltungsbereiches
befinden und nicht bereits im Eigentum der Gemeinde Strahlungen sind.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |