Die Gemeinde Strahlungen besitzt zum jetzigen Zeitpunkt keine gemeindeeigenen freien Baugrundstücke mehr, um die vorhandene Baulandnachfrage für Wohnbebauung in der Gemeinde befriedigen zu können.

 

Für die Sicherstellung von Wohnbaugrundstücken bieten sich neben den bereits eingeleiteten vorrangigen Innenentwicklungsmaßnahmen und die weitere Erschließung des Baugebietes „Zehnt III“, auch eine städtebaulich sinnvolle Ortsabrundung im Bereich der Gartenstraße an.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.02.2021 über die Möglichkeit der städtebaulichen Ortsabrundung im Bereich der Gartenstraße beraten und diese als mittel- bis langfristiges städtebauliches Entwicklungsziel definiert.

 

Für die Umsetzung dieser städtebaulichen Ortsabrundung ist es für die Gemeinde wichtig im Besitz der maßgeblichen Grundstücke zu gelangen.

Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen vorsorgende Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen deshalb das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) offen. Bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.

 

Aus Sicht der Gemeinde besteht somit ein erhebliches Interesse die im folgenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung vorrangig zu erwerben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Das Vorkaufsrecht soll sich auf folgende Grundstücke erstrecken Fl.-Nrn. 358, 365, 366, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 375/1, 376, 380, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, Gemarkung Strahlungen.

 

Bis auf die Fl.-Nrn. 375, 375/1, 376 und 380, Gemarkung Strahlungen befinden sich die Grundstücke im Bebauungsplan Sondergebiet „Grabeland“.


Beschluss:

 

Aufgrund einer mittel- bis langfristig geplanten Ortsabrundung im Bereich der Gartenstraße in Strahlungen und der damit einhergehenden notwendigen Sicherung der Grundstücke für die Umsetzung der städtebaulichen Ziele, beschließt der Gemeinderat eine Vorkaufsrechtsatzung wie folgt:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Das Vorkaufsrecht umfasst folgende Fl.-Nrn. 358, 365, 366, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 375/1, 376, 380, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, Gemarkung Strahlungen. Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem der Begründung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Begründung ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

 

Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt im Geltungsbereich dieser Satzung die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an den in § 1 genannten bebauten und unbebauten Grundstücken zu, soweit sie sich im Umgriff des Geltungsbereiches befinden und nicht bereits im Eigentum der Gemeinde Strahlungen sind.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8