Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

 

Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer. Die Gemeinde wird auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) ermächtigt das Halten von Hunden zu besteuern. Dazu ist eine Hundesteuersatzung (Art. 23 Gemeindeordnung) durch den Gemeinderat zu erlassen.

 

In der Sitzung der Gemeinde Strahlungen am 15.05.2020 wurde der Beschluss über die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzepts für die Gemeinde Strahlungen (Stabilisierungshilfe 2020) gefasst. Teil der Fortschreibung des Konsolidierungskonzepts ist die Erhöhung der Hundesteuer vom aktuellen Regelsatz in Höhe von 50 € pro Hund in einem ersten Schritt ab 2021 auf 75 € pro Hund.

 

Der Erlass der Hundesteuersatzung der Gemeinde Strahlungen beruht größtenteils auf der Mustersatzung des Bayer. Innenministeriums vom 28. Juli 2020.

 

Die Verwaltung legt einen überarbeiteten Satzungsentwurf zur Beratung im Gemeinderat vor. Nachfolgend sind die gravierenden Änderungen zur Hundesteuersatzung vom 01.01.2017 erläutert.

 

1)     Zu § 2 Nr. 4 und 5 (Steuerfreiheit)

„Steuerfrei ist das Halten von

 

4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

 

5.Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,“

 

Ergänzend zu den bisherigen Tatbeständen, die zu einer Steuerfreiheit führen, gelten oben aufgeführte Hunde als steuerfrei (Übernahme aus der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums).

 

2)    Zu § 5 (Steuermaßstab und Steuersatz)

„(1) Die Steuer beträgt

für jeden Hund                                         75,00 Euro,

für jeden Kampfhund

mit Negativzeugnis                                  100,00 Euro,

für jeden Kampfhund                                500,00 Euro.

 

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.“

 

Steuersätze in der Hundesteuersatzung vom 01.01.2017:

für jeden Hund                                                                   50,00 €

für jeden Kampfhund mit Negativzeugnis                       100,00 €

für jeden Kampfhund                                                       500,00 €

 

Die Einnahmen aus der Hundesteuer bei einem Steuersatz von 50,00 € pro Hund betragen rd. 3.800 € im Jahr. Bei einer Anpassung auf 75,00 € und gleichbleibender Anzahl an Hunden in der Gemeinde würden sich Mehreinnahmen i. H. v. ca. 1.900 € pro Jahr ergeben.

 

3)    Zu § 6 Abs. 1 (Steuerermäßigung)

„(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

1.    Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.“

 

Entgegen der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums werden Steuerermäßigungen weiterhin für in Weilern gehaltenen Hunden gewährt.

 

4)    Zu § 6 Abs. 2 (Steuerermäßigung)

„(2) Für Hunde, die aus einem nach der Vorschrift der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden, wird für das erste Jahr der Hundehaltung auf Antrag eine Steuerbefreiung gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zu stellen.“

 

Aufnahme eines weiteren Tatbestandes für eine einmalige Steuerermäßigung für das erste Jahr der Hundehaltung, angelehnt an die Empfehlung des Bayerischen Innenministeriums.

 

5)    Züchtersteuer in der Hundesteuersatzung vom 01.01.2017

„ (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.“

 

Die Ermäßigung für die Haltung von Hunden zu Zuchtzwecken entfällt in Anlehnung an die Empfehlung des Bayerischen Innenministeriums. In der Gemeinde Strahlungen wurde von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht.

 

6)    Zu § 7 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung)

„Der Gemeinde sind auf Verlangen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachzuweisen.“

 

Der Gemeinde wird eine Grundlage geschaffen, um Überprüfungen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung durchzuführen. Dies wurde von der überörtlichen Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Jahre 2013 – 2017 empfohlen.

 

7)    Zu § 10 (Anzeigepflichten und sonstige Pflichten)

„Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.“

 

„Wer einen unter vier Monaten alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.“

 

„Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.“

 

„Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg oder ändern sich diese, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.“

 

Der Zeitraum für die Anmeldung und Abmeldung von Hunden wurde in der Hundesteuersatzung vom 01.01.2017 mit „unverzüglich“ festgelegt. In der neuen Hundesteuersatzung wird eine Begrenzung der Anzeigepflichten auf „innerhalb eines Monats“ angestrebt.

 

8)    Steuerüberwachung in der Hundesteuersatzung vom 01.01.2017

„Zur Überprüfung der Hundehaltung und Aufnahme des Hundebestandes kann die Gemeinde nach Art. 13 Abs. 8 KAG in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen Datenschutzgesetzes Kontrollen durchführen und Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen.“

 

Auf Grund des Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sind systematische Untersuchungen zur Sicherstellung der Veranlagung der Hundesteuer durchführbar (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 vom 15. September 2003, AllMBl. S. 803). Regelungen in der Satzung sind hierzu nicht möglich.

 

Die Steuerüberwachung entfällt in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Strahlungen. Kontrollen sind weiterhin durchführbar.

 

9)    Zuwiderhandlungen in der Hundesteuersatzung vom 01.01.2017

„(1) Nach Art. 16 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig seinen Hund nicht an-/abmeldet (§ 11 Abs. 1 und 2) oder den Wegfall einer Steuervergünstigung nicht anzeigt (§ 11 Abs. 3).

 

(2) Im Falle einer Abgabenhinterziehung oder einer leichtfertigen Abgabenverkürzung kommen die Art. 14 und 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“

 

Abgabensatzung können keine Bußgeldtatbestände enthalten. Das Kommunalabgabegesetz enthält – anders als die Vorgängernorm Art. 16 Abs. 1 des Gemeindeabgabengesetztes (GAG), die bis 1977 galt – eine abschließende Regelung der Bußgeldtatbestände im kommunalen Abgabenrecht und bietet keine Grundlage mehr zum Erlass bewehrter Abgabensatzungen.

 

Die Regelung bezüglich Zuwiderhandlungen entfällt in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Strahlungen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) in der vorgelegten Fassung gemäß dem beigefügten Satzungsentwurf.

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 22.12.2016 außer Kraft.

 

Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) ist als Anlage Bestandteil der Niederschrift.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

9