Sitzung: 06.04.2021 GSN/004/2021
Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer. Die
Gemeinde wird auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG)
ermächtigt das Halten von Hunden zu besteuern. Dazu ist eine Hundesteuersatzung
(Art. 23 Gemeindeordnung) durch den Gemeinderat zu erlassen.
In der Sitzung der Gemeinde Strahlungen am
15.05.2020 wurde der Beschluss über die Fortschreibung des
Haushaltskonsolidierungskonzepts für die Gemeinde Strahlungen
(Stabilisierungshilfe 2020) gefasst. Teil der Fortschreibung des
Konsolidierungskonzepts ist die Erhöhung der Hundesteuer vom aktuellen
Regelsatz in Höhe von 50 € pro Hund in einem ersten Schritt ab 2021 auf 75 €
pro Hund.
Der Erlass der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Strahlungen beruht größtenteils auf der Mustersatzung des Bayer.
Innenministeriums vom 28. Juli 2020.
Die Verwaltung legt einen überarbeiteten
Satzungsentwurf zur Beratung im Gemeinderat vor. Nachfolgend sind die
gravierenden Änderungen zur Hundesteuersatzung vom 01.01.2017 erläutert.
1)
Zu § 2 Nr. 4 und 5 (Steuerfreiheit)
„Steuerfrei
ist das Halten von
4.
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5.Hunden,
die von Angehörigen ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer
Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,“
Ergänzend zu den bisherigen Tatbeständen, die
zu einer Steuerfreiheit führen, gelten oben aufgeführte Hunde als steuerfrei
(Übernahme aus der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums).
2)
Zu § 5 (Steuermaßstab und Steuersatz)
„(1) Die Steuer beträgt
für jeden Hund 75,00 Euro,
für jeden Kampfhund
mit Negativzeugnis 100,00 Euro,
für jeden Kampfhund 500,00 Euro.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei
denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden.“
Steuersätze in der Hundesteuersatzung vom
01.01.2017:
für jeden Hund 50,00 €
für jeden Kampfhund mit Negativzeugnis 100,00 €
für jeden Kampfhund 500,00 €
Die Einnahmen aus der Hundesteuer bei einem
Steuersatz von 50,00 € pro Hund betragen rd. 3.800 € im Jahr. Bei einer
Anpassung auf 75,00 € und gleichbleibender Anzahl an Hunden in der Gemeinde
würden sich Mehreinnahmen i. H. v. ca. 1.900 € pro Jahr ergeben.
3)
Zu § 6 Abs. 1 (Steuerermäßigung)
„(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt
für
1. Hunde,
die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen
Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude
entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen
nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.“
Entgegen der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums werden
Steuerermäßigungen weiterhin für in Weilern gehaltenen Hunden gewährt.
4)
Zu § 6 Abs. 2 (Steuerermäßigung)
„(2)
Für Hunde, die aus einem nach der Vorschrift der Abgabenordnung als
steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten
inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt
aufgenommen werden, wird für das erste Jahr der Hundehaltung auf Antrag eine
Steuerbefreiung gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen
der Antragsvoraussetzungen zu stellen.“
Aufnahme eines weiteren Tatbestandes für eine einmalige Steuerermäßigung
für das erste Jahr der Hundehaltung, angelehnt an die Empfehlung des Bayerischen
Innenministeriums.
5)
Züchtersteuer in der Hundesteuersatzung vom
01.01.2017
„ (1) Von Hundezüchtern, die
mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter,
darunter eine Hündin, zu Zuchtwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser
Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt
für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes
nach § 5.“
Die Ermäßigung für die Haltung von Hunden zu Zuchtzwecken entfällt
in Anlehnung an die Empfehlung des Bayerischen Innenministeriums. In der
Gemeinde Strahlungen wurde von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht.
6)
Zu § 7 Abs. 2 (Allgemeine Bestimmungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung)
„Der Gemeinde sind auf
Verlangen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
nachzuweisen.“
Der Gemeinde wird eine Grundlage geschaffen, um Überprüfungen der
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung durchzuführen.
Dies wurde von der überörtlichen Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Jahre
2013 – 2017 empfohlen.
7)
Zu § 10 (Anzeigepflichten und sonstige
Pflichten)
„Wer einen über vier Monate
alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn innerhalb
eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse
sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2
erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.“
„Wer einen unter vier Monaten
alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des
vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse
sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2
erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.“
„Der steuerpflichtige
Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden,
wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund
abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen
ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an
die Gemeinde zurückzugeben.“
„Fallen die Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg oder ändern sich diese,
ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall
anzuzeigen.“
Der Zeitraum für die Anmeldung und Abmeldung von Hunden wurde in der
Hundesteuersatzung vom 01.01.2017 mit „unverzüglich“ festgelegt. In der neuen
Hundesteuersatzung wird eine Begrenzung der Anzeigepflichten auf „innerhalb
eines Monats“ angestrebt.
8)
Steuerüberwachung in der Hundesteuersatzung
vom 01.01.2017
„Zur
Überprüfung der Hundehaltung und Aufnahme des Hundebestandes kann die Gemeinde
nach Art. 13 Abs. 8 KAG in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen
Datenschutzgesetzes Kontrollen durchführen und Auskünfte von Beteiligten und
anderen Personen einholen.“
Auf Grund des Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
sind systematische Untersuchungen zur Sicherstellung der Veranlagung der
Hundesteuer durchführbar (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern über Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 vom 15. September 2003,
AllMBl. S. 803). Regelungen in der Satzung sind hierzu nicht möglich.
Die Steuerüberwachung
entfällt in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Strahlungen. Kontrollen
sind weiterhin durchführbar.
9)
Zuwiderhandlungen in der Hundesteuersatzung
vom 01.01.2017
„(1)
Nach Art. 16 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer
als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig seinen Hund nicht an-/abmeldet (§
11 Abs. 1 und 2) oder den Wegfall einer Steuervergünstigung nicht anzeigt (§ 11
Abs. 3).
(2)
Im Falle einer Abgabenhinterziehung oder einer leichtfertigen Abgabenverkürzung
kommen die Art. 14 und 15 KAG in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“
Abgabensatzung können keine
Bußgeldtatbestände enthalten. Das Kommunalabgabegesetz enthält – anders als die
Vorgängernorm Art. 16 Abs. 1 des Gemeindeabgabengesetztes (GAG), die bis 1977
galt – eine abschließende Regelung der Bußgeldtatbestände im kommunalen
Abgabenrecht und bietet keine
Grundlage mehr zum Erlass bewehrter Abgabensatzungen.
Die Regelung bezüglich Zuwiderhandlungen entfällt
in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Strahlungen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung – HStS) in der vorgelegten Fassung gemäß dem beigefügten
Satzungsentwurf.
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 22.12.2016 außer Kraft.
Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS)
ist als Anlage Bestandteil der Niederschrift.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
9 |