Sitzung: 06.04.2021 GSN/004/2021
Der Weg auf der Teilfläche Fl.Nr. 206/2 – Friedhof – ist hergestellt und
bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Er hat die Funktion eines
beschränkt öffentlichen Weges und bedarf gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen-
und Wegegesetzes (BayStrWG) der Widmung zum Fußweg. Zuständig hierfür ist die
Gemeinde Strahlungen als Straßenbaubehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG.
Dem Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 207 ist zur Erreichbarkeit seines
Anwesens ein Fahrtrecht zu gewähren.
Beschluss:
Die Gemeinde Strahlungen beschließt, folgenden Weg gemäß Art. 6 i. V. m.
Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als beschränkt-öffentlichen Weg – Fußweg – zu widmen.
Friedhofsweg I
Widmung der Teilfläche Fl.Nr. 206/2 zum beschränkt-öffentlichen Weg
Anfangspunkt: Kreisstraße
NES 18, Neustädter Straße, Fl.Nr. 408
Endpunkt: Friedhof,
nordwestlich Fl.Nr. 207
Straßenbaulastträger: von
km 0,000 bis km 0,064
Den Eigentümern des Grundstückes Fl.Nr. 207 wird ein Fahrtrecht
eingeräumt und ins Bestandsblatt eingetragen.
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine entsprechende
Beschilderung (Fußweg, Anlieger frei, etc) anzubringen ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |