Der Weg auf der Teilfläche Fl.Nr. 206/2 – Friedhof – ist hergestellt und bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Er hat die Funktion eines beschränkt öffentlichen Weges und bedarf gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Widmung zum Fußweg. Zuständig hierfür ist die Gemeinde Strahlungen als Straßenbaubehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG.

 

Dem Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 207 ist zur Erreichbarkeit seines Anwesens ein Fahrtrecht zu gewähren.

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeinde Strahlungen beschließt, folgenden Weg gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als beschränkt-öffentlichen Weg – Fußweg – zu widmen.

 

 

Friedhofsweg I

 

Widmung der Teilfläche Fl.Nr. 206/2 zum beschränkt-öffentlichen Weg

 

Anfangspunkt:                      Kreisstraße NES 18, Neustädter Straße, Fl.Nr. 408

Endpunkt:                             Friedhof, nordwestlich Fl.Nr. 207

Straßenbaulastträger:          von km 0,000 bis km 0,064

 

Den Eigentümern des Grundstückes Fl.Nr. 207 wird ein Fahrtrecht eingeräumt und ins Bestandsblatt eingetragen.

 

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine entsprechende Beschilderung (Fußweg, Anlieger frei, etc) anzubringen ist.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9