Sitzung: 10.08.2021 GSN/008/2021
Beim 2. Bürgermeister Bernhard Burger wurde seitens eines Anwohners ein
Antrag auf Beschränkung des Verkehrs im Grabenweg mittels Sperrpfosten
gestellt.
Zur Beurteilung
der Bedeutung von Sperrpfosten nimmt die örtliche Straßenverkehrs-behörde wie
folgt Stellung:
Verkehrsrechtliche Bedeutung gemäß StVO
Bei einem Sperrpfosten handelt es sich infolge der Neufassung des § 43
Abs. 1 und 3 StVO seit dem 01.09.2009 um keine Verkehrseinrichtung mehr und
kann demnach nicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Schlichte
Sperrpfosten stellen vielmehr ein Verkehrshindernis gemäß § 32 StVO dar, zu dem
es einer besonderen Begründung seitens des Straßenbaulastträgers bedarf. Diese wird
seitens der Straßenverkehrsbehörde aus verkehrsrechtlicher Sicht für den
Grabenweg nicht gesehen.
Des Weiteren sind Verkehrshindernisse mit eigener Lichtquelle zu
beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 StVO).
Der Grabenweg ist an seinen Zufahrten mit dem VZ 264-2 (Verbot für
Fahrzeuge über tatsächlich angegebene Breite) gekennzeichnet. Somit dürfen
keine Fahrzeuge die Straße befahren, die breiter als 2 m sind. Auch ist im
Grabenweg aufgrund seiner Lage sowie der eingeschränkten Straßenbreite nicht
mit einem überdurchschnittlichen Durchgangsverkehr zu rechnen.
Aufgrund der dem Verkehrsteilnehmer in § 1 StVO auferlegten Grundregeln
(Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht) und der vorhandenen
Beschilderung wird seitens der Straßenverkehrsbehörde aus verkehrsrechtlicher
Sicht für den Grabenweg kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.
Wegerechtliche Beurteilung gemäß BayStrWG
Der Grabenweg ist als Ortsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet (Art.
6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG). Die Anbringung
eines Sperrpfostens widerspricht daher dessen Widmungszweck. Dieser wäre dann
in einen beschränkt öffentlichen Weg abzustufen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 3
Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG), wofür sich der Verkehrsbehörde
ebenfalls eine Begründung nicht erschließt, da sich die Verkehrsbedeutung der
Straße nicht verändert hat.
Der Grabenweg erfüllt innerhalb der innerörtlichen Wegebeziehung eine
verbindende als auch erschließende Aufgabe für die angrenzenden Straßen sowie
Grundstücke (Art 46 Nr. 2 BayStrWG). Diese Aufgabe würde durch die Anordnung
eines Sperrpfostens erheblich gestört bzw. gänzlich unterbunden werden.
Ein evtl. temporär höheres Verkehrsaufkommen aufgrund der derzeitigen
Sperrung der Ortsdurchfahrt rechtfertigt die Anbringung eines Sperrpfostens
sowie die Abstufung des Grabenweges zu einem beschränkt öffentlichen Weg aus
Sicht der Verkehrsbehörde jedenfalls nicht und ist vom Anwohner vorübergehend hinzunehmen.
Stellungnahme der Polizei
Seitens der Polizei wird die Anlage eines Sperrpfostens im Grabenweg
abgelehnt, da es sich hierbei nicht um eine Verkehrseinrichtung handelt und
somit grundsätzlich nicht im öffentlichen Verkehrsraum einzubringen ist.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt nach eingehender
Beratung den Antrag auf Beschränkung des Durchgangsverkehrs im Grabenweg
mittels Sperrpfosten abzulehnen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |