Beim 2. Bürgermeister Bernhard Burger wurde seitens eines Anwohners ein Antrag auf Beschränkung des Verkehrs im Grabenweg mittels Sperrpfosten gestellt.

 

Zur Beurteilung der Bedeutung von Sperrpfosten nimmt die örtliche Straßenverkehrs-behörde wie folgt Stellung:

 

Verkehrsrechtliche Bedeutung gemäß StVO

 

Bei einem Sperrpfosten handelt es sich infolge der Neufassung des § 43 Abs. 1 und 3 StVO seit dem 01.09.2009 um keine Verkehrseinrichtung mehr und kann demnach nicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Schlichte Sperrpfosten stellen vielmehr ein Verkehrshindernis gemäß § 32 StVO dar, zu dem es einer besonderen Begründung seitens des Straßenbaulastträgers bedarf. Diese wird seitens der Straßenverkehrsbehörde aus verkehrsrechtlicher Sicht für den Grabenweg nicht gesehen.

 

Des Weiteren sind Verkehrshindernisse mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 StVO).

 

Der Grabenweg ist an seinen Zufahrten mit dem VZ 264-2 (Verbot für Fahrzeuge über tatsächlich angegebene Breite) gekennzeichnet. Somit dürfen keine Fahrzeuge die Straße befahren, die breiter als 2 m sind. Auch ist im Grabenweg aufgrund seiner Lage sowie der eingeschränkten Straßenbreite nicht mit einem überdurchschnittlichen Durchgangsverkehr zu rechnen.

 

Aufgrund der dem Verkehrsteilnehmer in § 1 StVO auferlegten Grundregeln (Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht) und der vorhandenen Beschilderung wird seitens der Straßenverkehrsbehörde aus verkehrsrechtlicher Sicht für den Grabenweg kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.

 

Wegerechtliche Beurteilung gemäß BayStrWG

 

Der Grabenweg ist als Ortsstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet (Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG). Die Anbringung eines Sperrpfostens widerspricht daher dessen Widmungszweck. Dieser wäre dann in einen beschränkt öffentlichen Weg abzustufen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG), wofür sich der Verkehrsbehörde ebenfalls eine Begründung nicht erschließt, da sich die Verkehrsbedeutung der Straße nicht verändert hat.

 

Der Grabenweg erfüllt innerhalb der innerörtlichen Wegebeziehung eine verbindende als auch erschließende Aufgabe für die angrenzenden Straßen sowie Grundstücke (Art 46 Nr. 2 BayStrWG). Diese Aufgabe würde durch die Anordnung eines Sperrpfostens erheblich gestört bzw. gänzlich unterbunden werden.

 

Ein evtl. temporär höheres Verkehrsaufkommen aufgrund der derzeitigen Sperrung der Ortsdurchfahrt rechtfertigt die Anbringung eines Sperrpfostens sowie die Abstufung des Grabenweges zu einem beschränkt öffentlichen Weg aus Sicht der Verkehrsbehörde jedenfalls nicht und ist vom Anwohner vorübergehend hinzunehmen.

 

Stellungnahme der Polizei

 

Seitens der Polizei wird die Anlage eines Sperrpfostens im Grabenweg abgelehnt, da es sich hierbei nicht um eine Verkehrseinrichtung handelt und somit grundsätzlich nicht im öffentlichen Verkehrsraum einzubringen ist.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach eingehender Beratung den Antrag auf Beschränkung des Durchgangsverkehrs im Grabenweg mittels Sperrpfosten abzulehnen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7