Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Wohnhausanbau und zur Errichtung einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 281/10, im Lindenweg 2 in Strahlungen vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt aus familiären Gründen einen Wohnhausanbau (11,97 m lang, 6,40 m breit und 3,94 m hoch) mit einer Dachterrasse im westlichen Grundstücksbereich zu errichten. Das Wohnhaus wird vom Bauherrn übernommen und auf die familiären Verhältnisse umgebaut und erweitert. In diesem Zuge wird eine Wohneinheit für den Vater angebaut, um ein eigenständiges Wohnen sicherzustellen und weiterhin ein Familienverbund zu gewährleisten. Im Rahmen der Baumaßnahme ist geplant, die verbleibende Dachfläche des Anbaus welche nicht als Erweiterung des bestehenden Wohnhauses überbaut wird, als Dachterrasse zur Wohnhauserweiterung zu nutzen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 281/10 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zehnt 1“.

 

Für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses wird die Dachfläche als Satteldach bis ca zur Mitte des Anbaus fortgeführt. Die Restfläche des Anbaus soll als Dachterrasse ausgebildet werden.

Gemäß Bebauungsplan ist die Dachneigung des Haupthauses als Satteldach 43° +/- 5° auszuführen. Die vorgeschriebene Dachform wird somit nicht über den kompletten Anbau eingehalten.

 

Auf der südwestlichen Dachseite des bestehenden Wohnhauses ist eine Schleppdachgaube mit 7° Dachneigung (2,50 m breit, 2,55 m hoch und 2,83 m tief) mit Flachdachfolie Sarnafil grau geplant.

Gemäß Bebauungsplan sind Dachgauben zulässig, soweit diese nicht 50% der Dachlänge überschreiten. Der vorgeschriebene Abstand zwischen Gaubenaußenwand zum Dachrand von 1,50 m wird eingehalten. Die Gaubeneindeckung ist wie das Hauptdach als Ziegeleindeckung vorzusehen. Ausnahmsweise ist auch eine Blecheindeckung möglich.

 

Die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze wird durch den geplanten Anbau eingehalten.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens ist eine Befreiung hinsichtlich der Dachform und der Dachneigung für die Dachterrasse, sowie für die Nichteinhaltung der Gaubeneindeckung erforderlich.

 

Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden im Baugenehmigungsverfahren durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde anhand der vorgelegten Planunterlagen geprüft.

 

Die angrenzenden Nachbarn (Grundstücke Fl. Nr. 281/8 und Fl. Nr. 281/7) haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt. Eine Unterschrift des angrenzenden Nachbars (Grundstück Fl. Nr. 284/3) wurde nicht erteilt, jedoch wurden die Baupläne vorgelegt und über das Bauvorhaben informiert.

 

Die Entwässerung am geplanten Wohnhausanbau wird am vorhandenen Entwässerungssystem angeschlossen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Wohnhausanbau und zur Errichtung einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 281/10, im Lindenweg 2 in Strahlungen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zehnt I“ hinsichtlich der Nichteinhaltung der der Dachform und der Dachneigung für die Dachterrasse bei dem geplanten Wohnhausanbau. Hinsichtlich der Gaubeneindeckung mit der Flachdachfolie wird keine Befreiung erteilt. Der Gemeinderat stimmt jedoch einer Blecheindeckung zu.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8