Sitzung: 21.09.2021 GSN/015/2021
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle in
Massivbauweise auf dem Grundstück Fl. Nr. 19, in der Hauptstraße 14 in
Strahlungen vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt das ehemalige Wohnhaus abzureißen und durch den
Neubau einer Lagerhalle zu ersetzen. Die geplante Lagerhalle mit drei
Lagerebenen soll mit einer Länge von 12,50 m, einer Breite von 7,30 m sowie
einer Firsthöhe von 5,53 m errichtet werden. Als Dachform ist ein Satteldach
mit einer Dachneigung von 40°vorgesehen. Die Dacheindeckung soll mit Dachfalzziegeln
rot matt erfolgen. Die Außenfassade soll mit Zement verputzt werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 19 liegt im Innerortsbereich von Strahlungen. Das
Vorhaben ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch
(Dorfgebiet) zu beurteilen. Das heißt, es muss sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung ist das geplante
Bauvorhaben in einem Dorfgebiet allgemein zulässig.
Außerdem liegt das Grundstück Fl. Nr. 19 im förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“ sowie im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
Der sanierungsrechtliche Antrag nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch
(BauGB) liegt vor.
Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist
hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) sowie die
Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.
Eine sanierungsrechtliche Beratung hat bereits stattgefunden. Im
sanierungsrechtlichen Beratungsprotokoll wurden nachfolgende Ziele festgesetzt:
-
Prüfung des Erhalts bzw. Abbruch und
ortsbildverträglicher Neubau
-
Erhalt der räumlichen Kante zur Hauptstraße
-
Prüfung der Einrichtung von Parkplätzen im
rückwärtigen Bereich zur Straße, z. B. Parken
Dies bedeutet, dass ein alleiniger Abbruch ohne eine entsprechende
Neubauplanung nicht möglich ist. Außerdem wird es im sanierungsrechtlichen
Beratungsprotokoll vorgeschlagen, eine der Gestaltungssatzung entsprechende Planung
vorzulegen.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Gestaltungssatzung sind Außenwände zu
verputzen.
Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 der Gestaltungssatzung sind gemusterte, grob
strukturierte Flächen, wie raue Spritzputze, Wurf- oder Scheibenputze bzw.
Strukturbeton nicht zulässig.
Nach § 8 der Gestaltungssatzung muss jedes Gebäude farblich auf seine
Umgebung abgestimmt sein. Putzoberflächen sind in gedeckten, hellen Farbtönen,
möglichst mit Mineralfarben zu streichen. Sehr kräftige, grelle Farben sind
nicht zulässig. Das Anbringen von Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt
werden.
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Gestaltungssatzung sind für die
Fensterprofile gedeckte Farbtöne zulässig. Die Farbe der Fensterprofile ist auf
die Gestaltung der Fassade abzustimmen.
Das Grundstück ist erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die
Hauptstraße. Anschlussleitungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
stehen am Grundstück zur Verfügung. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Der
gemäß Entwässerungssatzung geforderte Kontrollschacht ist auf öffentlichem
Grund vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in
den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Aus
dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet
werden. Die Neigung der Zufahrt ist zur Straße hin ausgerichtet, daher ist
anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der
Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem
Grundstück zu versickern. Der Einsatz eines Pflasterbelags allein reicht nicht
aus, um einen Abfluss von Oberflächenwasser aus dem Grundstück zu verhindern.
Die Eingabeplanung
berücksichtigt die Vorgaben der Entwässerungssatzung nicht hinreichend. Durch
den Bauherrn ist ein überarbeiteter Entwässerungsplan vorzulegen. Der Bauantrag
wird erst nach Prüfung und Freigabe des überarbeiteten Entwässerungsplans an
das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.
Immissionsschutzrechtliche sowie abstandflächenrechtliche Belange werden
im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde anhand der
vorgelegten Planunterlagen geprüft.
Der angrenzende Nachbar (Grundstück Fl. Nr. 24) hat durch
Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen dem Vorhaben zugestimmt. Die
Unterschriften der angrenzenden Nachbarn (Grundstück Fl. Nr. 21) liegen nicht
vor.
Soweit seitens des Gemeinderates Einverständnis mit dem Vorhaben
besteht, wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau einer
Lagerhalle in Massivbauweise auf dem Grundstück Fl. Nr. 19, in der Hauptstraße
14 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Bauantragsunterlagen.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt. Die Farbgestaltung
des Außenputzes und der Fenster sind gestaltungssatzungskonform auszuführen und
mit der Sanierungsberaterin abzustimmen. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass
das Hoftor und die Mauer erhalten werden soll.
Durch den Bauherrn
ist ein überarbeiteter Entwässerungsplan vorzulegen. Der Bauantrag wird erst
nach Prüfung und Freigabe des überarbeiteten Entwässerungsplans an das
Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |