Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle in Massivbauweise auf dem Grundstück Fl. Nr. 19, in der Hauptstraße 14 in Strahlungen vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt das ehemalige Wohnhaus abzureißen und durch den Neubau einer Lagerhalle zu ersetzen. Die geplante Lagerhalle mit drei Lagerebenen soll mit einer Länge von 12,50 m, einer Breite von 7,30 m sowie einer Firsthöhe von 5,53 m errichtet werden. Als Dachform ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40°vorgesehen. Die Dacheindeckung soll mit Dachfalzziegeln rot matt erfolgen. Die Außenfassade soll mit Zement verputzt werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 19 liegt im Innerortsbereich von Strahlungen. Das Vorhaben ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Dorfgebiet) zu beurteilen. Das heißt, es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung ist das geplante Bauvorhaben in einem Dorfgebiet allgemein zulässig.

 

Außerdem liegt das Grundstück Fl. Nr. 19 im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“ sowie im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung. Der sanierungsrechtliche Antrag nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegt vor.

 

Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) sowie die Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.

 

Eine sanierungsrechtliche Beratung hat bereits stattgefunden. Im sanierungsrechtlichen Beratungsprotokoll wurden nachfolgende Ziele festgesetzt:

 

-       Prüfung des Erhalts bzw. Abbruch und ortsbildverträglicher Neubau

-       Erhalt der räumlichen Kante zur Hauptstraße

-       Prüfung der Einrichtung von Parkplätzen im rückwärtigen Bereich zur Straße, z. B. Parken

 

Dies bedeutet, dass ein alleiniger Abbruch ohne eine entsprechende Neubauplanung nicht möglich ist. Außerdem wird es im sanierungsrechtlichen Beratungsprotokoll vorgeschlagen, eine der Gestaltungssatzung entsprechende Planung vorzulegen.

 

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Gestaltungssatzung sind Außenwände zu verputzen.

 

Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 der Gestaltungssatzung sind gemusterte, grob strukturierte Flächen, wie raue Spritzputze, Wurf- oder Scheibenputze bzw. Strukturbeton nicht zulässig.

 

Nach § 8 der Gestaltungssatzung muss jedes Gebäude farblich auf seine Umgebung abgestimmt sein. Putzoberflächen sind in gedeckten, hellen Farbtönen, möglichst mit Mineralfarben zu streichen. Sehr kräftige, grelle Farben sind nicht zulässig. Das Anbringen von Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt werden.

 

Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Gestaltungssatzung sind für die Fensterprofile gedeckte Farbtöne zulässig. Die Farbe der Fensterprofile ist auf die Gestaltung der Fassade abzustimmen.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Hauptstraße. Anschlussleitungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stehen am Grundstück zur Verfügung. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Der gemäß Entwässerungssatzung geforderte Kontrollschacht ist auf öffentlichem Grund vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Die Neigung der Zufahrt ist zur Straße hin ausgerichtet, daher ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern. Der Einsatz eines Pflasterbelags allein reicht nicht aus, um einen Abfluss von Oberflächenwasser aus dem Grundstück zu verhindern.

Die Eingabeplanung berücksichtigt die Vorgaben der Entwässerungssatzung nicht hinreichend. Durch den Bauherrn ist ein überarbeiteter Entwässerungsplan vorzulegen. Der Bauantrag wird erst nach Prüfung und Freigabe des überarbeiteten Entwässerungsplans an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.

 

Immissionsschutzrechtliche sowie abstandflächenrechtliche Belange werden im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde anhand der vorgelegten Planunterlagen geprüft.

 

Der angrenzende Nachbar (Grundstück Fl. Nr. 24) hat durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen dem Vorhaben zugestimmt. Die Unterschriften der angrenzenden Nachbarn (Grundstück Fl. Nr. 21) liegen nicht vor.

 

Soweit seitens des Gemeinderates Einverständnis mit dem Vorhaben besteht, wird folgender Beschluss vorgeschlagen:


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle in Massivbauweise auf dem Grundstück Fl. Nr. 19, in der Hauptstraße 14 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Bauantragsunterlagen.

 

Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt. Die Farbgestaltung des Außenputzes und der Fenster sind gestaltungssatzungskonform auszuführen und mit der Sanierungsberaterin abzustimmen. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass das Hoftor und die Mauer erhalten werden soll.

 

Durch den Bauherrn ist ein überarbeiteter Entwässerungsplan vorzulegen. Der Bauantrag wird erst nach Prüfung und Freigabe des überarbeiteten Entwässerungsplans an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8