Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Nutzungsänderung einer landwirtschaftlich genutzten Scheune zu Räumlichkeiten für den Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör, sowie Durchführung von kleineren Reparaturen auf dem Grundstück Fl.Nr. 187, Gartenstraße 3 in Strahlungen vorgelegt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 187 liegt im Innerortsbereich von Strahlungen. Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Nach dem Flächennutzungsplan befindet sich das Grundstück in einem Dorfgebiet. Das geplante Bauvorhaben ist als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Dorfgebiet allgemein zulässig.

 

Außerdem befindet sich das Grundstück Fl. Nr. 187 in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. Der sanierungsrechtliche Antrag nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) liegt vor.

 

Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab hierfür ist das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.

 

Anhaltspunkte, die erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese unmöglich machen würden, sind hier nicht ersichtlich.

 

Bei dem geplanten Bauvorhaben finden keine Umbaumaßnahmen an der äußerlichen Gebäudehülle (insbesondere Dach, Außenanstrich, sowie der bestehenden Tore) statt.

 

Nach der Nr. 9.1 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ist bei einem Gewerbebetrieb ein Stellplatz je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte erforderlich. Die gewerbliche Fläche nach der Nutzungsänderung beträgt 61,12 m². Ein Stellplatz wurde in den Planunterlagen nachgewiesen.

 

Die immissionsschutzrechtlichen Belange werden im Baugenehmigungsverfahren durch die Immissionsschutzbehörde am Landratsamt geprüft.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Änderungen an den öffentlichen Teilen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind gemäß Eingabeplan nicht erforderlich. Allerdings ist durch die beabsichtigte Nutzung nicht auszuschließen, dass Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können. Nach § 16 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Strahlungen ist daher ein Abscheider in der Grundstücksentwässerungsanlage nachzurüsten und zu nutzen. Die Ausführung ist mit dem Abwasserverband Saale-Lauer abzustimmen, die Fertigstellung ist dem Sachgebiet Tiefbau der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale anzuzeigen.

 

Die angrenzenden Nachbarn (Grundstücke Fl. Nr. 183, Fl. Nr. 185 und Fl. Nr. 193) haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt. Eine Unterschrift des angrenzenden Nachbars (Grundstück Fl. Nr. 188) liegt nicht vor.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Nutzungsänderung einer landwirtschaftlich genutzten Scheune zu Räumlichkeiten für den Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör, sowie Durchführung von kleineren Reparaturen auf dem Grundstück Fl.Nr. 187, Gartenstraße 3 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Bauantragsunterlagen.

 

Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) wird erteilt.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, folgende Belange der Erschließung als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen:

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist um einen Leichtflüssigkeitsabscheider zu ergänzen. Die technische Ausführung ist mit dem Abwasserverband Saale-Lauer vorher abzustimmen, die Fertigstellung ist dem Sachgebiet Tiefbau der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale anzuzeigen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8