Sitzung: 05.10.2021 GSN/010/2021
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Nutzungsänderung einer
landwirtschaftlich genutzten Scheune zu Räumlichkeiten für den Einzelhandel mit
Kraftwagenteilen und -zubehör, sowie Durchführung von kleineren Reparaturen auf
dem Grundstück Fl.Nr. 187, Gartenstraße 3 in Strahlungen vorgelegt.
Das Grundstück Fl. Nr. 187 liegt im Innerortsbereich von Strahlungen.
Das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Nach dem Flächennutzungsplan befindet sich das Grundstück in
einem Dorfgebiet. Das geplante Bauvorhaben ist als sonstiger Gewerbebetrieb
nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Dorfgebiet
allgemein zulässig.
Außerdem befindet sich das Grundstück Fl. Nr. 187 in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“. Der sanierungsrechtliche
Antrag nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) liegt vor.
Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab hierfür
ist das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die Gestaltungssatzung
der Gemeinde Strahlungen.
Anhaltspunkte, die erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese unmöglich machen würden, sind hier nicht
ersichtlich.
Bei dem geplanten Bauvorhaben finden keine Umbaumaßnahmen an der
äußerlichen Gebäudehülle (insbesondere Dach, Außenanstrich, sowie der
bestehenden Tore) statt.
Nach der Nr. 9.1 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung
(GaStellV) ist bei einem Gewerbebetrieb ein Stellplatz je 70 m² Nutzfläche oder
je drei Beschäftigte erforderlich. Die gewerbliche Fläche nach der
Nutzungsänderung beträgt 61,12 m². Ein Stellplatz wurde in den Planunterlagen
nachgewiesen.
Die immissionsschutzrechtlichen Belange werden im Baugenehmigungsverfahren
durch die Immissionsschutzbehörde am Landratsamt geprüft.
Das Grundstück ist erschlossen. Änderungen an den öffentlichen Teilen
der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind gemäß Eingabeplan nicht
erforderlich. Allerdings ist durch die beabsichtigte Nutzung nicht
auszuschließen, dass Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder
Fette mitabgeschwemmt werden können. Nach § 16 der Entwässerungssatzung der
Gemeinde Strahlungen ist daher ein Abscheider in der Grundstücksentwässerungsanlage
nachzurüsten und zu nutzen. Die Ausführung ist mit dem Abwasserverband
Saale-Lauer abzustimmen, die Fertigstellung ist dem Sachgebiet Tiefbau der
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale anzuzeigen.
Die angrenzenden Nachbarn (Grundstücke Fl. Nr. 183, Fl. Nr. 185 und Fl.
Nr. 193) haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre
Zustimmung erteilt. Eine Unterschrift des angrenzenden Nachbars (Grundstück Fl.
Nr. 188) liegt nicht vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur
Nutzungsänderung einer landwirtschaftlich genutzten Scheune zu Räumlichkeiten
für den Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör, sowie Durchführung von
kleineren Reparaturen auf dem Grundstück Fl.Nr. 187, Gartenstraße 3 in Strahlungen
entsprechend den vorgelegten Bauantragsunterlagen.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) wird erteilt.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, folgende Belange der
Erschließung als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen:
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist um einen
Leichtflüssigkeitsabscheider zu ergänzen. Die technische Ausführung ist mit dem
Abwasserverband Saale-Lauer vorher abzustimmen, die Fertigstellung ist dem
Sachgebiet Tiefbau der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale
anzuzeigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |