Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für die Dachsanierung und –eindeckung an dem Anwesen auf dem Grundstück Fl. Nr. 173 in der Platzstraße 18 in der Gemeinde Strahlungen vorgelegt.

 

Der Austausch der Dacheindeckung ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe f) der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei möglich.

 

Das betreffende Grundstück liegt jedoch im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen. Gem. § 5 Abs. 1 der Gestaltungsatzung sind Dachdeckungen geneigter Dächer in Farben im Farbspektrum rot – rotbraun – braun zulässig.

 

Die Bauherren haben aufgrund hoher Sprachbarrieren unwissentlich ohne sanierungsrechtliche Genehmigung die Erneuerung der Dacheindeckung durchgeführt. Als Dacheindeckung wurden anthrazitfarbene Dachziegeln verwendet. Der sanierungsrechtliche Antrag ist nach Aufforderung durch die Gemeinde Strahlungen am 24.09.2021 bei der Verwaltung eingegangen. Der Bauherr hat durchaus glaubhaft dargelegt, dass er, wenn er von der Gestaltungssatzung und dem kommunalen Förderprogramm Kenntnis gehabt hätte mit der Dachsanierung gewartet und diese satzungskonform ausgeführt hätte.

 

Die gemeindliche Gestaltungssatzung hat zum Ziel,

 

„das überlieferte Ortsbild zu pflegen und seine Gestaltung positiv zu beeinflussen.“ Weiterhin soll die Satzung „bauwillige Bürger und Architekten beim Bauen im gewachsenen Umfeld helfen und das jahrhundertelang gewachsene Ortsbild schützen. Veränderungen im Maßstab und Proportion sollen verhindert werden und Richtlinien für Fassadengestaltung und –gliederung, Materialauswahl, Farbgebung und Detailgestaltung werden dargelegt. Verfremdungen und Überformungen der vorhandenen ortsbildprägenden bzw. der historischen Bausubstanz und besonders die Verwendung ortsuntypischer Materialien und Gestaltungselemente, die zu einem beliebig austauschbaren Ortsbild führen können sollen vermieden werden“.

 

Das Anwesen Platzstraße 18 besteht aus einem Hauptgebäude aus der 60er/70er Jahre, einem Nebengebäude und einer quer stehenden historischen Scheune (vgl. Foto) und befindet sich in einer Nebenstraße. Die Anwesen Platzstraße 14 und 20 sind ebenfalls mit anthrazitfarben Dachziegeln eingedeckt (vgl. Luftbild). Diese erfolgten jedoch noch vor in Kraft treten der Gestaltungssatzung am 14.12.2020.

 

Um das Bauvorhaben zu legalisieren ist die Zustimmung zu einer Abweichung von den Vorgaben der Gestaltungssatzung gemäß § 16 i. V. m. Art 63 Abs. 2 BayBO erforderlich.

 

Die Erteilung von Abweichung der Gestaltungssatzung liegt im Ermessen der Gemeinde. Hierbei sind die oben dargelegten städtebaulichen und gestalterischen Ziele der Satzung mit den privaten Belangen der Bauherren gerecht abzuwägen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein einheitlicher Satzungsvollzug sichergestellt werden muss. Die erteilte Abweichung darf den Geltungsanspruch der einzelnen Regelungen der in der Satzung festgelegten Normen grundsätzlich nicht in Frage stellen. Es ist deshalb zu prüfen, ob in vergleichbaren Fällen eine Abweichung ebenfalls erteilt werden kann (Bezugsfälle). Dies bedeutet, dass zukünftig in der Sache vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden müssen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die vorhandenen anthrazitfarbenen Dacheindeckungen im Bereich der Gestaltungssatzung, einschließlich des Grundstücks Fl. Nr. 173, Platzstraße 18 zu legalisieren.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6

 

 

Alle von der Gestaltungssatzung betroffenen Grundstückseigentümer wurden von Seiten der Verwaltung über die Inhalte der Gestaltungssatzung, sowie der Notwendigkeit der sanierungsrechtlichen Genehmigung informiert. Zukünftige Abweichungen von der Gestaltungssatzung in Bezug auf die Dachfarbe werden grundsätzlich nicht in Aussicht gestellt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6