Sitzung: 09.11.2021 GSN/011/2021
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für
die Dachsanierung und –eindeckung an dem Anwesen auf dem Grundstück Fl. Nr. 173
in der Platzstraße 18 in der Gemeinde Strahlungen vorgelegt.
Der Austausch der Dacheindeckung ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1
Nr. 11 Buchstabe f) der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei möglich.
Das betreffende Grundstück liegt jedoch im Geltungsbereich der
Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen. Gem. § 5 Abs. 1 der
Gestaltungsatzung sind Dachdeckungen geneigter Dächer in Farben im Farbspektrum
rot – rotbraun – braun zulässig.
Die Bauherren haben aufgrund hoher Sprachbarrieren unwissentlich ohne
sanierungsrechtliche Genehmigung die Erneuerung der Dacheindeckung
durchgeführt. Als Dacheindeckung wurden anthrazitfarbene Dachziegeln verwendet.
Der sanierungsrechtliche Antrag ist nach Aufforderung durch die Gemeinde
Strahlungen am 24.09.2021 bei der Verwaltung eingegangen. Der Bauherr hat durchaus
glaubhaft dargelegt, dass er, wenn er von der Gestaltungssatzung und dem
kommunalen Förderprogramm Kenntnis gehabt hätte mit der Dachsanierung gewartet
und diese satzungskonform ausgeführt hätte.
Die gemeindliche Gestaltungssatzung hat zum Ziel,
„das überlieferte
Ortsbild zu pflegen und seine Gestaltung positiv zu beeinflussen.“ Weiterhin
soll die Satzung „bauwillige Bürger und
Architekten beim Bauen im gewachsenen Umfeld helfen und das jahrhundertelang
gewachsene Ortsbild schützen. Veränderungen im Maßstab und Proportion sollen
verhindert werden und Richtlinien für Fassadengestaltung und –gliederung,
Materialauswahl, Farbgebung und Detailgestaltung werden dargelegt.
Verfremdungen und Überformungen der vorhandenen ortsbildprägenden bzw.
der historischen Bausubstanz und besonders die Verwendung
ortsuntypischer Materialien und Gestaltungselemente, die zu einem beliebig
austauschbaren Ortsbild führen können sollen vermieden werden“.
Das Anwesen Platzstraße 18 besteht aus einem Hauptgebäude aus der 60er/70er
Jahre, einem Nebengebäude und einer quer stehenden historischen Scheune
(vgl. Foto) und befindet sich in einer Nebenstraße. Die Anwesen Platzstraße 14
und 20 sind ebenfalls mit anthrazitfarben Dachziegeln eingedeckt (vgl.
Luftbild). Diese erfolgten jedoch noch vor in Kraft treten der
Gestaltungssatzung am 14.12.2020.
Um das Bauvorhaben zu legalisieren ist die Zustimmung zu einer
Abweichung von den Vorgaben der Gestaltungssatzung gemäß § 16 i. V. m. Art 63
Abs. 2 BayBO erforderlich.
Die Erteilung von Abweichung der Gestaltungssatzung liegt im Ermessen
der Gemeinde. Hierbei sind die oben dargelegten städtebaulichen und
gestalterischen Ziele der Satzung mit den privaten Belangen der Bauherren gerecht
abzuwägen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein einheitlicher
Satzungsvollzug sichergestellt werden muss. Die erteilte Abweichung darf den
Geltungsanspruch der einzelnen Regelungen der in der Satzung festgelegten
Normen grundsätzlich nicht in Frage stellen. Es ist deshalb zu prüfen, ob in
vergleichbaren Fällen eine Abweichung ebenfalls erteilt werden kann
(Bezugsfälle). Dies bedeutet, dass zukünftig in der Sache vergleichbare
Sachverhalte gleichbehandelt werden müssen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die vorhandenen anthrazitfarbenen Dacheindeckungen im Bereich der Gestaltungssatzung, einschließlich des Grundstücks Fl. Nr. 173, Platzstraße 18 zu legalisieren.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |
Alle von der Gestaltungssatzung betroffenen Grundstückseigentümer wurden
von Seiten der Verwaltung über die Inhalte der Gestaltungssatzung, sowie der
Notwendigkeit der sanierungsrechtlichen Genehmigung informiert. Zukünftige
Abweichungen von der Gestaltungssatzung in Bezug auf die Dachfarbe werden
grundsätzlich nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
6 |