Die Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe und somit Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Träger von Kindertageseinrichtungen können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein. In der Gemeinde Strahlungen befindet sich das Grundstück sowie der Kindergarten selbst im Besitz der Katholischen Kirchenstiftung Strahlungen. Träger des Kindergartens ist der St. Johannisverein e. V.

 

Aus städtebaulicher Sicht ist der Standort des Kindergartens für die Gemeinde Strahlungen, auch im Hinblick auf die weitere Wohnbauerschließung, ein zentraler Punkt. Weiterhin besteht ggf. in absehbarer Zeit die Notwendigkeit einer Erweiterung des Kindergartens, um den Bedarf an Betreuungsplätzen sicher zu stellen. Die Gemeinde Strahlungen hat deshalb ein begründetes städtebauliches Interesse aufgrund von § 1 Abs. 6 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) (Sicherstellung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, …) an den Grundstücken Fl.Nrn. 275/1, 285 und 285/4, Gemarkung Strahlungen

 

Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen deshalb das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB offen. Bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.

 

Aus Sicht der Gemeinde besteht somit ein erhebliches Interesse die im folgenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung vorrangig zu erwerben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Das Vorkaufsrecht soll sich auf folgende Grundstücke erstrecken Fl.Nrn. Fl.Nrn. 275/1, 285 und 285/4, Gemarkung Strahlungen.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Aus städtebaulicher Sicht ist der Standort des Kindergartens für die Gemeinde Strahlungen, auch im Hinblick auf die weitere Wohnbauerschließung, ein zentraler Punkt. Weiterhin besteht ggf. in absehbarer Zeit die Notwendigkeit einer Erweiterung des Kindergartens, um den Bedarf an Betreuungsplätzen sicher zu stellen. Die Gemeinde Strahlungen beschließt aus diesen Gründen eine Vorkaufsrechtsatzung wie folgt:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Das Vorkaufsrecht umfasst folgende Fl.Nrn. 275/1, 285 u. 285/4, Gemarkung Strahlungen. Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem der Begründung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Begründung ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

 

Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt im Geltungsbereich dieser Satzung die in der Begründung aufgeführten zukünftigen städtebaulichen Maßnahmen frühzeitig sicherzustellen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an den in § 1 genannten bebauten und unbebauten Grundstücken zu, soweit sie sich im Umgriff des Geltungsbereiches befinden und nicht bereits im Eigentum der Gemeinde Strahlungen sind.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

4

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

7

 

Herr Gemeinderat Heiko Werner nimmt wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.