Sitzung: 09.11.2021 GSN/011/2021
Die
Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe und somit Teil
der kommunalen Daseinsvorsorge. Träger von Kindertageseinrichtungen
können kommunale, freigemeinnützige und sonstige Träger sein. In der Gemeinde
Strahlungen befindet sich das Grundstück sowie der Kindergarten selbst im
Besitz der Katholischen Kirchenstiftung Strahlungen. Träger des Kindergartens
ist der St. Johannisverein e. V.
Aus städtebaulicher Sicht ist der Standort des Kindergartens für die
Gemeinde Strahlungen, auch im Hinblick auf die weitere Wohnbauerschließung, ein
zentraler Punkt. Weiterhin besteht ggf. in absehbarer Zeit die Notwendigkeit
einer Erweiterung des Kindergartens, um den Bedarf an Betreuungsplätzen sicher
zu stellen. Die Gemeinde Strahlungen hat deshalb ein begründetes
städtebauliches Interesse aufgrund von § 1 Abs. 6 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
(Sicherstellung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,
insbesondere die Bedürfnisse der Familien, …) an den Grundstücken Fl.Nrn.
275/1, 285 und 285/4, Gemarkung Strahlungen
Um Gemeinden aus städtebaulichen Gründen Grunderwerb zu ermöglichen, steht ihnen deshalb das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB offen. Bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sollen Grundstücke mit dem Ziel gekauft werden können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.
Aus Sicht der Gemeinde besteht somit ein erhebliches Interesse die im folgenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke im Zuge der städtebaulichen Entwicklung vorrangig zu erwerben.
Das Vorkaufsrecht soll sich auf folgende Grundstücke erstrecken Fl.Nrn.
Fl.Nrn. 275/1, 285 und 285/4, Gemarkung Strahlungen.
Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschluss:
Aus städtebaulicher Sicht ist der Standort des Kindergartens für die
Gemeinde Strahlungen, auch im Hinblick auf die weitere Wohnbauerschließung, ein
zentraler Punkt. Weiterhin besteht ggf. in absehbarer Zeit die Notwendigkeit
einer Erweiterung des Kindergartens, um den Bedarf an Betreuungsplätzen sicher
zu stellen. Die Gemeinde Strahlungen beschließt aus diesen Gründen eine
Vorkaufsrechtsatzung wie folgt:
§ 1
Geltungsbereich
Das Vorkaufsrecht umfasst folgende Fl.Nrn. 275/1, 285 u. 285/4, Gemarkung
Strahlungen. Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem der Begründung
beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Begründung ist Bestandteil der
Satzung.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt im Geltungsbereich dieser Satzung
die in der Begründung aufgeführten zukünftigen städtebaulichen Maßnahmen frühzeitig
sicherzustellen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Strahlungen ein Vorkaufsrecht
im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an den in § 1 genannten
bebauten und unbebauten Grundstücken zu, soweit sie sich im Umgriff des
Geltungsbereiches befinden und nicht bereits im Eigentum der Gemeinde
Strahlungen sind.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
4 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
7 |
Herr Gemeinderat Heiko Werner nimmt wegen persönlicher Beteiligung gemäß
Art. 49 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.