Gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG bedürfen die in der Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr Strahlungen am 22.10.2021 gewählten Kommandanten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Zuständig hierfür ist der Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO.

 

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die gewählten fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen Gründen ungeeignet sind.

 

Inhalt der Bestätigung ist die Feststellung, dass die Gewählten zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle Eignungsvoraussetzungen für den Kommandanten erfüllen.

Herr Kreisbrandrat Stefan Schmöger hat sein Einvernehmen zur o. g. Wahl des 1. Kommandanten Jan Holzheimer, Münnerstädter Straße 1, 97618 Strahlungen und seines Stellvertreters Christoph Burger, Fliederweg 10, 97618 Strahlungen erklärt.

Für den Kommandanten werden bestimmte Lehrgänge vorgeschrieben, wurden diese bisher von den Kommandanten noch nicht besucht, sind die Lehrgänge innerhalb eines Jahres nachzuholen.


Die Gemeinde Strahlungen erteilt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG im Benehmen mit dem Kreisbrandrat die Bestätigung für den in der Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr Strahlungen am 22.10.2021 gewählten

 

1. Kommandanten                  Jan Holzheimer,          Münnerstädter Straße 1

                                                                                    97618 Strahlungen

 

und seines

 

Stellvertreters                          Christoph Burger,        Fliederweg 10,

                                                                                    97618 Strahlungen

 

 

Seitens der Gemeinde bestehen gegen die Neugewählten keine Bedenken.

 

Wurden die für die Kommandanten vorgeschriebenen Lehrgänge noch nicht mit Erfolgt besucht, sind diese innerhalb eines Jahres nachzuholen. In diesem Fall ist die Bestätigung unter auflösender Bedingung erteilt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

8

 

Herr Gemeinderat Christoph Burger nimmt wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.