Sitzung: 07.12.2021 GSN/012/2021
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines
Zweifamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 427, in der Mönchsbergstraße
20, Strahlungen vorgelegt.
Der Gemeinderat hat bereits in der Sitzung vom 13.09.2021 zu einem
Antrag auf Vorbescheid seine Zustimmung erteilt und Befreiungen in Bezug auf
die Nichteinhaltung der festgesetzen Traufhöhe und der Überschreitung der
Baugrenzen in Aussicht gestellt. Die nun vorgelegten Bauantragsunterlagen
stimmen grundsätzlich mit dem Antrag auf Vorbescheid überein. Bei der
Überschreitung der Baugrenzen haben Verschiebungen um max. 0,5 m ergeben. Im
Rahmen des Vorbescheides wurden nur die im Antrag auf Vorbescheid gestellten
Fragen geprüft. Nicht behandelt wurde die Zulässigkeit der Dachform als
Krüppelwamdach (Wohnhaus) und Flachdach (Garage/Dachterrasse), sowie die
Geschossigkeit.
Das Grundstück Fl. Nr. 427 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Karlsberg“. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1976. Die
festgesetzten Baugrenzen werden im nördlichen Grundstücksbereich mit einer
Garage um 1,50 m und im südlichen Grundstücksbereich mit einer weiteren Garage
um 4,95 m überschritten.
Im östlichen Grundstücksbereich wird die festgesetzte Baugrenze mit dem
Wohngebäude um ca. 0,36 m geringfügig überschritten. Die geforderte
Geschossigkeit (I/II) wird eingehalten.
Die Traufhöhe ist talseits mit 5,50 m und bergseits mit 3,20 m
festgelegt.
Die festgesetzte Traufhöhe wird talseits im südlichen Grundstücksbereich
um ca. 1,0 m überschritten.
Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Karlsberg“ hinsichtlich der Nichteinhaltung der
festgesetzten Baugrenzen, der Traufhöhe, der Dachform erforderlich.
Die Dachform Krüppelwalmdach ist im Baugebiet „Karlsberg“ bereits in der
Mönchsbergstraße 6 und Fliederweg 6 vorhanden.
Die Stellplatzberechnung erfolgt nach der Kfz-Stellplatz-Satzung der
Gemeinde Strahlungen. Die gemäß Stellplatzsatzung erforderlichen 6 Stellplätze
sind in den Planunterlagen nachgewiesen.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die
Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Das Grundstück ist erschlossen.
Die geplante Zufahrt erfolgt über die Ortsstraße „Rosenweg“. Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Entgegen der Darstellung im Eingabeplan mündet die Kanalanschlussleitung nicht in einen Kontrollschacht, sondern in den Kanal DN 300 der Haltung 327014. Das Grundstück entwässert in den Rosenweg. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die geplante Lage des privaten Kontrollschachts kann so nicht beibehalten werden und ist entsprechend anzupassen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.
Die genaue Ausgestaltung der Zufahrt ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.
Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten.
Soweit Einverständnis mit dem Vorhaben besteht wird folgende
Beschlussfassung vorgeschlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung
eines Zweifamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 427 in der Mönchsbergstraße
20 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.
Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Karlsberg“ hinsichtlich der Nichteinhaltung der
festgesetzten Baugrenzen, der Traufhöhe, der Dachform wird erteilt.
Das Landratsamt
Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den
Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |