Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 427, in der Mönchsbergstraße 20, Strahlungen vorgelegt.

 

Der Gemeinderat hat bereits in der Sitzung vom 13.09.2021 zu einem Antrag auf Vorbescheid seine Zustimmung erteilt und Befreiungen in Bezug auf die Nichteinhaltung der festgesetzen Traufhöhe und der Überschreitung der Baugrenzen in Aussicht gestellt. Die nun vorgelegten Bauantragsunterlagen stimmen grundsätzlich mit dem Antrag auf Vorbescheid überein. Bei der Überschreitung der Baugrenzen haben Verschiebungen um max. 0,5 m ergeben. Im Rahmen des Vorbescheides wurden nur die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen geprüft. Nicht behandelt wurde die Zulässigkeit der Dachform als Krüppelwamdach (Wohnhaus) und Flachdach (Garage/Dachterrasse), sowie die Geschossigkeit.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 427 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Karlsberg“. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1976. Die festgesetzten Baugrenzen werden im nördlichen Grundstücksbereich mit einer Garage um 1,50 m und im südlichen Grundstücksbereich mit einer weiteren Garage um 4,95 m überschritten.

Im östlichen Grundstücksbereich wird die festgesetzte Baugrenze mit dem Wohngebäude um ca. 0,36 m geringfügig überschritten. Die geforderte Geschossigkeit (I/II) wird eingehalten.

 

Die Traufhöhe ist talseits mit 5,50 m und bergseits mit 3,20 m festgelegt.

Die festgesetzte Traufhöhe wird talseits im südlichen Grundstücksbereich um ca. 1,0 m überschritten.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“ hinsichtlich der Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, der Traufhöhe, der Dachform erforderlich.

 

Die Dachform Krüppelwalmdach ist im Baugebiet „Karlsberg“ bereits in der Mönchsbergstraße 6 und Fliederweg 6 vorhanden.

 

Die Stellplatzberechnung erfolgt nach der Kfz-Stellplatz-Satzung der Gemeinde Strahlungen. Die gemäß Stellplatzsatzung erforderlichen 6 Stellplätze sind in den Planunterlagen nachgewiesen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

 

Das Grundstück ist erschlossen.

Die geplante Zufahrt erfolgt über die Ortsstraße „Rosenweg“. Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Entgegen der Darstellung im Eingabeplan mündet die Kanalanschlussleitung nicht in einen Kontrollschacht, sondern in den Kanal DN 300 der Haltung 327014. Das Grundstück entwässert in den Rosenweg. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die geplante Lage des privaten Kontrollschachts kann so nicht beibehalten werden und ist entsprechend anzupassen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Die genaue Ausgestaltung der Zufahrt ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten.

 

Soweit Einverständnis mit dem Vorhaben besteht wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 427 in der Mönchsbergstraße 20 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Karlsberg“ hinsichtlich der Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, der Traufhöhe, der Dachform wird erteilt.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9