Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und einer ambulant betreuten Wohngruppe auf den Grundstücken Fl. Nr. 11 und 13 in der Hauptstraße 7 und 9 in Strahlungen vorgelegt.

 

Dieses Vorhaben wurde bereits in Sitzung des Gemeinderats Strahlungen am 22.06.2021 vorgestellt. Die sanierungsrechtliche Beratung zu dem Bauvorhaben hat stattgefunden. Die Stellungnahme des Architekturbüros Kunert nach Eingang des Bauantrages ist in den Dokumenten als Beratungsprotokoll mit angefügt. Bei der Planung wurden die beratenden Punkte berücksichtigt.

 

Nach § 5 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen ist die Dacheindeckung in den Farben rot-rotbraun-braun mit matten Dachziegeln zulässig. Nicht zulässig ist die Verwendung von Ortgangziegeln und die Ausbildung von Ortgängen in glänzendem Blech oder Kunststoff. Die Putzoberflächen sind gem. § 8 in gedeckten, hellen Farbtönen, möglichst in Mineralfarben zu streichen.

 

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der Anlage 1 der Garagen und Stellplatzverordnung (GaStellV). Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnung ist ein Stellplatz je Wohnung und für Altenwohnheime ein Stellplatz je 15 Betten, mind. 3 Stellplätze erforderlich. Somit ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 11 Stellplätzen. 8 Stellplätze können auf dem eigenen Grundstück Fl. Nr. 11 nachgewiesen werden. Die drei Stellplätze die auf dem Grundstück Fl. Nr. 13 vorgesehen werden sind von der Gemeinde abzulösen. Nach § 4 Abs. 2 der Kfz-Stellplatz-Satzung der Gemeinde Strahlungen beträgt der Ablösebetrag pro Stellplatz 3000,00 €.

 

Die genaue Gestaltung des Platzbereichs auf dem Grundstück Fl. Nr. 13 (gemeindliches Grundstück) ist nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und wird im Zuge einer gemeindlichen Maßnahme geplant.

 

Das Grundstück ist teilweise bereits erschlossen, die Erschließung ist gesichert.

Die Zufahrt zu den nördlich des Baukörpers geplanten Stellplätzen ist über die Sonnenstraße vorgesehen. Hierzu bedarf es einer Ertüchtigung des derzeit ungebunden befestigten Wegs durch die Gemeinde Strahlungen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist der Ausbau der Zufahrt nicht in dem Maße möglich, wie es eine Befahrung für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder Fahrzeuge der Abfallbeseitigung erfordert. Belange des Brandschutzes sind daher über den Zugang von der Hauptstraße aus sicherzustellen. Gleiches gilt für die Müllabfuhr.

Über die Hauptstraße ist der Zugang zum Grundstück gesichert.

Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden, reicht angesichts der vorgesehenen Zuleitungen zum privaten Kontrollschacht in ihrer Dimension jedoch nicht aus. Die Überplanung der Entwässerung ist mit der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt, Sachgebiet Tiefbau, abzustimmen. Eine hydraulische Berechnung der Grundstücksentwässerung ist vorzulegen.

Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Die genaue Ausgestaltung der Zufahrt ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten und einer ambulant betreuten Wohngruppe auf den Grundstücken Fl. Nr. 11 und 13 in der Hauptstraße 7 und 9 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die sanierungsrechtliche Zustimmung wird unter nachfolgenden Auflagen erteilt. Die Dacheindeckung ist im Farbspektrum rot-rotbraun-braun und mit matten Dachziegeln zulässig. Nicht zulässig ist die Verwendung von Ortgangziegeln und die Ausbildung von Ortgängen in glänzendem Blech oder Kunststoff. Die Putzoberflächen sind gem. § 8 in gedeckten, hellen Farbtönen, möglichst in Mineralfarben zu streichen. Die Fassadenfarbe ist vor Ausführung mit der Sanierungsberaterin der Gemeinde Strahlungen abzustimmen.

 

Drei Stellplätze sind im Rahmen einer Ablösevereinbarung abzulösen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9