Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/4 im Ahornweg 4 in Strahlungen vorgelegt.

 

Vor Erstellung der Bauantragsunterlagen wollen die Bauherren mit dem Antrag auf Vorbescheid abklären, ob eine Befreiung für die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe um 0,88 m und die Dachform der Garage in Aussicht gestellt wird.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 284/4 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Zehnt II“. Satteldächer sind mit einer Dachneigung von 43° +/- 5° zulässig. Bei Satteldachgebäuden ist eine bergseitige max. zulässige Wandhöhe von 4,00 m festgesetzt. Die Dacheindeckung ist mit roten Ziegeln festgelegt. Reine Pultdächer können auch als Gründächer ausgeführt werden.

Für Nebengebäude und Garagen ist die Ausführung hinsichtlich der Dacheindeckung, Dachneigung und Außenwandbehandlung dem Hauptgebäude anzupassen.

 

Nach den eingereichten Eingabeplänen ist das Hauptgebäude mit einem Satteldach, Dachneigung 40° und einer Ziegeleindeckung vorgesehen. Die Doppelgarage soll mit Flachdach ausgeführt werden. Was die Dacheindeckung der Garage angeht sind die Bauherren noch nicht festgelegt.

Die festgesetzte Baugrenze wird auf der westlichen Grundstücksgrenze mit dem Wohngebäude minimal um ca. 0,5 m überschritten.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Garage, die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe, sowie für die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze auf der westlichen Grundstücksgrenze.

 

Die Befreiung für die Dachform und Dachneigung der Garage sind vertretbar, da es sich um eine Nebenanlage und nicht das Hauptgebäude handelt. In demselben Baugebiet (Grundstück Fl. Nr. 284/6) wurde im Jahr 2017 Befreiungen für die Dachform (Flachdach), der Dachneigung und der Dacheindeckung zugestimmt.

 

Die erforderlichen drei Stellplätze werden in der Doppelgarage und im Hofbereich nachgewiesen und sind ausreichend.

 

Durch den Bauherrn wurde beantragt gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 der Bayerischen Bauordnung von der Nachbarbeteiligung bei dem Vorbescheidsantrag abzusehen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/4 im Ahornweg 4 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planskizzen.

 

Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Garage, die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe, sowie für die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze in westlicher Richtung wird in Aussicht gestellt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8