Die Gemeinde Strahlungen hat mit Schreiben vom 07. April 2021 eine Stabilisierungshilfe der Säule 1 und Säule 2 beantragt.

 

Mit Schreiben vom 03.12.2021 hat die Regierung von Unterfranken mitgeteilt, dass

1.    eine Stabilisierungshilfe nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 60.000 € zur Schuldentilgung (Säule 1), unter Auflagen, bewilligt wird, und

2.    eine Stabilisierungshilfe nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 120.000 € als Investitionshilfe (Säule 2), unter Auflagen, bewilligt wird.

Auflagen zu 1.:

 

  1. Gemeinderatsbeschluss, wonach im Jahr 2022 das Verhältnis von Kreditneuaufnahmen zur ordentlichen Tilgung bei maximal 100 % liegen wird.
    Bei der Ermittlung des Verhältnisses werden die Kreditaufnahmen sowie Tilgungsleistungen für Investitionen in die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, als kostenrechnende Einrichtungen gem. Art. 8 KAG, und zur Umschuldung nicht berücksichtigt.

    Nach dem Haushaltsentwurf ist im Haushaltsjahr 2022 keine neue Kreditaufnahme vorgesehen. Die Auflage ist erfüllt.

  2. Überarbeitung des Investitionsprogramms mit dem Ziel, die Summe der gemäß Stabilisierungshilfeantrag 2021 im Zeitraum 2021 bis 2023 geplanten Kreditaufnahmen (ausgenommen für kostenrechnende Einrichtungen) mindestens um die im Jahr 2021 bewilligte Stabilisierungshilfe der Säule 2 (120.000 €) zu reduzieren.

    Das Ergebnis ist im Haushaltskonsolidierungskonzept (Punkt 1) anschaulich darzustellen.

  3. Fortschreibung und Umsetzung des vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzepts bis spätestens zum 31. März 2022 im Benehmen mit dem Landratsamt.

  4. Gemeinderatsbeschluss über das fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept mit dem Ziel, mittelfristig wieder die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erreichen.
    Dabei ist insbesonders auf die Durchführung einer Gebührenneukalkulation in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und die Festsetzung von jeweils kostendeckenden Gebühren einzugehen.

    Beim Haushaltskonsolidierungskonzept sind zudem zu beachten:
    - Beschränkung der Maßnahmen auf Pflichtaufgaben und im rentierlichen Bereich
    - Investitionen im freiwilligen Bereich nur im Rahmen der finanz. Leistungsfähigkeit
    - fortlaufende Prüfung der bislang getroffenen Konsolidierungsmaßnahmen
    - Angabe Jahr, in dem die finanzielle Leistungsfähigkeit wiedererlangt wird

  5. Verwendung der Stabilisierungshilfe (Säule 1) ausschließlich zur Schuldentilgung


Auflagen zu 2.:

 

  1. siehe Auflagen zu 1., Nrn. 1 bis 4

  2. Verwendung der Stabilisierungshilfe (Säule 2) für die in der Investitionsplanung der Folgejahre enthaltenen Bedarfe als Eigenanteil in die gemeindliche Grundausstattung (z. B. Schule, Kindergarten, Straßen, Brücken, Feuerwehr, Rathaus, Breitbandausbau) oder zur Finanzierung von anstehenden gemeindlichen Strukturmaßnahmen (insbes. Investitionen im Rahmen der Zusammenarbeit nach KommZG).
    Die Verwendung der Stabilisierungshilfe ist ausschließlich für die genannten Zwecke zugelassen. Eine hiervon abweichende Verwendung kann unter Umständen zu einer Rückforderung der gewährten Stabilisierungshilfe führen.

    Die bewilligte Stabilisierungshilfe darf frühestens 2022 und sollte möglichst zeitnah (sofern möglich bis Ende des Jahres 2023, aber spätestens Ende 2025) zweckentsprechend verwendet werden.

 

 

Widerrufsvorbehalt
Die Rückforderung der Stabilisierungshilfe der Säulen 1 und 2 bleibt für den Fall vorbehalten, dass gegen die Auflagen verstoßen wird oder nachträglich Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten festgestellt werden.
Auf das Prüfungsrecht des Bayer. Obersten Rechnungshofs wird ausdrücklich hingewiesen.

 

 

Der Gemeinderat nimmt das Schreiben der Regierung von Unterfranken zur Kenntnis. Die Bewilligungsvoraussetzungen für das Jahr 2022 werden von der Verwaltung aufmerksam beobachtet. Soweit die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt werden, erfolgt eine erneute Antragstellung.