Sitzung: 08.02.2022 GSN/002/2022
Die Gemeinde Strahlungen hat mit Schreiben vom 07. April 2021 eine
Stabilisierungshilfe der Säule 1 und Säule 2 beantragt.
Mit Schreiben vom 03.12.2021 hat die Regierung von Unterfranken mitgeteilt,
dass
1.
eine Stabilisierungshilfe
nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 60.000 € zur Schuldentilgung (Säule 1),
unter Auflagen, bewilligt wird, und
2.
eine Stabilisierungshilfe
nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 120.000 € als Investitionshilfe (Säule 2),
unter Auflagen, bewilligt wird.
Auflagen zu 1.:
- Gemeinderatsbeschluss, wonach im Jahr
2022 das Verhältnis von Kreditneuaufnahmen zur ordentlichen Tilgung bei
maximal 100 % liegen wird.
Bei der Ermittlung des Verhältnisses werden die Kreditaufnahmen sowie Tilgungsleistungen für Investitionen in die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, als kostenrechnende Einrichtungen gem. Art. 8 KAG, und zur Umschuldung nicht berücksichtigt.
Nach dem Haushaltsentwurf ist im Haushaltsjahr 2022 keine neue Kreditaufnahme vorgesehen. Die Auflage ist erfüllt.
- Überarbeitung des Investitionsprogramms
mit dem Ziel, die Summe der gemäß Stabilisierungshilfeantrag 2021 im Zeitraum 2021 bis 2023 geplanten
Kreditaufnahmen (ausgenommen für kostenrechnende Einrichtungen)
mindestens um die im Jahr 2021
bewilligte Stabilisierungshilfe der Säule 2 (120.000 €) zu reduzieren.
Das Ergebnis ist im Haushaltskonsolidierungskonzept (Punkt 1) anschaulich darzustellen.
- Fortschreibung
und Umsetzung des
vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzepts
bis spätestens zum 31. März 2022 im Benehmen mit dem Landratsamt.
- Gemeinderatsbeschluss über das
fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept
mit dem Ziel, mittelfristig wieder die finanzielle Leistungsfähigkeit zu
erreichen.
Dabei ist insbesonders auf die Durchführung einer Gebührenneukalkulation in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und die Festsetzung von jeweils kostendeckenden Gebühren einzugehen.
Beim Haushaltskonsolidierungskonzept sind zudem zu beachten:
- Beschränkung der Maßnahmen auf Pflichtaufgaben und im rentierlichen Bereich
- Investitionen im freiwilligen Bereich nur im Rahmen der finanz. Leistungsfähigkeit
- fortlaufende Prüfung der bislang getroffenen Konsolidierungsmaßnahmen
- Angabe Jahr, in dem die finanzielle Leistungsfähigkeit wiedererlangt wird
- Verwendung
der Stabilisierungshilfe (Säule 1) ausschließlich zur Schuldentilgung
Auflagen zu 2.:
- siehe
Auflagen zu 1., Nrn. 1 bis 4
- Verwendung
der Stabilisierungshilfe (Säule 2) für die in der Investitionsplanung der
Folgejahre enthaltenen Bedarfe als
Eigenanteil in die gemeindliche
Grundausstattung (z. B. Schule, Kindergarten, Straßen, Brücken,
Feuerwehr, Rathaus, Breitbandausbau) oder zur Finanzierung von anstehenden
gemeindlichen Strukturmaßnahmen
(insbes. Investitionen im Rahmen der Zusammenarbeit nach KommZG).
Die Verwendung der Stabilisierungshilfe ist ausschließlich für die genannten Zwecke zugelassen. Eine hiervon abweichende Verwendung kann unter Umständen zu einer Rückforderung der gewährten Stabilisierungshilfe führen.
Die bewilligte Stabilisierungshilfe darf frühestens 2022 und sollte möglichst zeitnah (sofern möglich bis Ende des Jahres 2023, aber spätestens Ende 2025) zweckentsprechend verwendet werden.
Widerrufsvorbehalt
Die Rückforderung der Stabilisierungshilfe der Säulen 1 und 2 bleibt für den
Fall vorbehalten, dass gegen die Auflagen verstoßen wird oder nachträglich
Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten festgestellt werden.
Auf das Prüfungsrecht des Bayer. Obersten Rechnungshofs wird ausdrücklich
hingewiesen.
Der Gemeinderat nimmt das Schreiben der Regierung von Unterfranken zur
Kenntnis. Die Bewilligungsvoraussetzungen für das Jahr 2022 werden von der
Verwaltung aufmerksam beobachtet. Soweit die Voraussetzungen für eine
Beantragung erfüllt werden, erfolgt eine erneute Antragstellung.