Sitzung: 24.03.2022 GSN/003/2022
Stabilisierungshilfen
können mehrere – grundsätzlich maximal 5 – Jahre bewilligt werden.
Über die
Bewilligung einer Stabilisierungshilfe und deren Höhe wird, insbesondere in
Abhängigkeit von der Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen und der
Umsetzung der im vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzept enthaltenen
Sanierungsmaßnahmen bzw. weitergehenden Konsolidierungsbemühungen, entschieden.
Der Gemeinderat Strahlungen hat in seiner Sitzung vom 08.02.2022 bereits die
Fortschreibung 2022 des gemeindlichen Haushaltskonsolidierungskonzepts (HHK)
sowie dessen Umsetzung beschlossen.
Über die
Bewilligung einer Stabilisierungshilfe entscheidet der Verteilerausschuss
voraussichtlich Ende Oktober 2022 (Zusammensetzung: Vertreter des
Finanzministeriums und der kommunalen Spitzenverbände).
Der Antrag ist bis
spätestens 19. April 2022 dem Landratsamt Rhön-Grabfeld vorzulegen. Das
Landratsamt prüft und bewertet den Antrag und leitet diesen anschließend an die
Regierung von Unterfranken weiter.
Insbesondere
folgende Regularien sind dabei zu beachten:
Ø
Die Stabilisierungshilfe wird auf zwei Grundsäulen
– Schuldentilgung und Investitionshilfen – aufgeteilt;
Ø
Die enger gefassten Zugangsvoraussetzungen
(Vorliegen eines Härtefalls, Beschränkung von Kreditaufnahmen etc.) sowie die
Einschränkung auf Bewilligungszeiträume und zeitliche Befristungen gestalten
das Verfahren zunehmend anspruchsvoller;
Ø
Die Verwendung der Stabilisierungshilfe der Säule 1
ist primär die die Sondertilgung von Darlehen, die bereits mindestens im
fünften Jahr vor Antragstellung aufgenommen worden sind (für Antragsjahr 2022:
Aufnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2017) gestattet; vorrangig für die
Sondertilgung der betreffenden Darlehen ohne Vorfälligkeitsentgelt (da ansonsten
unwirtschaftlich). Zudem ist eine Verwendung der Stabilisierungshilfe der Säule
1 nachrangig auch für die Leistung der ordentlichen Tilgungen zulässig.
Ø
Investitionshilfen (2. Säule) für Investitionen in
die gemeindliche Grundausstattung (Pflichtaufgabenbereich) können 2022
für den Ausgabezeitraum 2023 bis einschließlich 2026 (Eigenanteile, für
die noch keine Stabilisierungshilfe gewährt wurde) beantragt werden; hierfür
werden unter anderem die bereits dreimalige Bewilligung einer
Stabilisierungshilfe als Zugangsvoraussetzung sowie z. T. auch eine Begrenzung
auf einen Dreijahreszeitraum genannt.
Folgende
Positionen werden zur Beantragung vorgeschlagen:
Beschluss:
Begründet wird die
Höhe mit Schuldentilgungen in Höhe
von 64.728 € sowie Investitionshilfen für Investitionen in
die gemeindliche Grundausstattung über 660.000
€ (Betrag = Eigenmittel Gemeinde).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |