Der Freistaat Bayern gewährt nach Art. 11 Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) u. a. an Gemeinden, neben den Bedarfszuweisungen im klassischen Sinn, seit dem Jahr 2013 zusätzlich Stabilisierungshilfen (= Bedarfszuweisungen für Demografie bedingte bzw. strukturelle Härten). Ziel der staatlichen Stabilisierungshilfe ist eine Konsolidierung der Kommunalfinanzen, vorrangig in Form der Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen (für die bestehende Verschuldung).

Stabilisierungshilfen können mehrere – grundsätzlich maximal 5 – Jahre bewilligt werden.

 

Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe und deren Höhe wird, insbesondere in Abhängigkeit von der Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen und der Umsetzung der im vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzept enthaltenen Sanierungsmaßnahmen bzw. weitergehenden Konsolidierungsbemühungen, entschieden.


Der Gemeinderat Strahlungen hat in seiner Sitzung vom 08.02.2022 bereits die Fortschreibung 2022 des gemeindlichen Haushaltskonsolidierungskonzepts (HHK) sowie dessen Umsetzung beschlossen.

 

Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe entscheidet der Verteilerausschuss voraussichtlich Ende Oktober 2022 (Zusammensetzung: Vertreter des Finanzministeriums und der kommunalen Spitzenverbände).

Der Antrag ist bis spätestens 19. April 2022 dem Landratsamt Rhön-Grabfeld vorzulegen. Das Landratsamt prüft und bewertet den Antrag und leitet diesen anschließend an die Regierung von Unterfranken weiter.

Insbesondere folgende Regularien sind dabei zu beachten:

 

Ø  Die Stabilisierungshilfe wird auf zwei Grundsäulen – Schuldentilgung und Investitionshilfen – aufgeteilt;

Ø  Die enger gefassten Zugangsvoraussetzungen (Vorliegen eines Härtefalls, Beschränkung von Kreditaufnahmen etc.) sowie die Einschränkung auf Bewilligungszeiträume und zeitliche Befristungen gestalten das Verfahren zunehmend anspruchsvoller;

Ø  Die Verwendung der Stabilisierungshilfe der Säule 1 ist primär die die Sondertilgung von Darlehen, die bereits mindestens im fünften Jahr vor Antragstellung aufgenommen worden sind (für Antragsjahr 2022: Aufnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2017) gestattet; vorrangig für die Sondertilgung der betreffenden Darlehen ohne Vorfälligkeitsentgelt (da ansonsten unwirtschaftlich). Zudem ist eine Verwendung der Stabilisierungshilfe der Säule 1 nachrangig auch für die Leistung der ordentlichen Tilgungen zulässig.

Ø  Investitionshilfen (2. Säule) für Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung (Pflichtaufgabenbereich) können 2022 für den Ausgabezeitraum 2023 bis einschließlich 2026 (Eigenanteile, für die noch keine Stabilisierungshilfe gewährt wurde) beantragt werden; hierfür werden unter anderem die bereits dreimalige Bewilligung einer Stabilisierungshilfe als Zugangsvoraussetzung sowie z. T. auch eine Begrenzung auf einen Dreijahreszeitraum genannt.

 

Folgende Positionen werden zur Beantragung vorgeschlagen:

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Strahlungen beschließt, auf Grund struktureller und finanzieller Härte einen Antrag auf Stabilisierungshilfe im Jahr 2022 mit einer Gesamtantragssumme von 724.728 € zu stellen.

 

Begründet wird die Höhe mit Schuldentilgungen in Höhe von 64.728 € sowie Investitionshilfen für Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung über 660.000 € (Betrag = Eigenmittel Gemeinde).


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8