Sitzung: 03.05.2022 GSN/005/2022
Der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt (950.000 €) wird rechtsaufsichtlich genehmigt.
Auszug aus dem
Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 05.04.2022:
„Der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite soll für die
Haushaltswirtschaft ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten
Einnahmen nicht übersteigen (Art. 73 Abs. 2 GO). Diese Soll-Vorschrift hat die
Gemeinde in der Regel ebenso zu beachten wie eine Mussvorschrift, insoweit darf
nur bei Vorliegen besonderer Umstände (in atypischen Fällen) davon abgewichen
werden.
Die Gemeinde
Strahlungen hat im Entwurf der Haushaltssatzung den Höchstbetrag der
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan
auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Diese Festsetzung übersteigt ein Sechstel der
im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (2.365.300,00 €) deutlich
(42,28 %).
Es wird
vorsorglich darauf hingewiesen, dass künftig der Kassenkreditrahmen des Art. 73
Abs. 2 GO zu beachten ist, sofern keine rechtfertigenden, besonderen Umstände
für eine Erhöhung vorliegen.
Die Gemeinde
Strahlungen nimmt Erleichterungen nach der Verordnung über
kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020
(KommwEV) nicht in Anspruch (sh. hierzu
die Anmerkung der Verwaltung am Ende der Ausführungen).
Im Übrigen wird
auf die Prüfungsbemerkungen in Nr. 6 des Prüfungsberichts der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle vom 04.04.2022 verwiesen, welche Bestandteil dieses
Schreibens sind.“
Auszug aus dem
Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes
Rhön-Grabfeld vom 04.04.2022:
„6. Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Gemeinde plant
im Jahr 2022 keine Kreditaufnahme, jedoch eine Verpflichtungsermächtigung in
Höhe von 950.000 € für das Jahr 2023. Da in diesem Jahr eine Darlehensaufnahme
(400.000 €) geplant ist, ist die Festsetzung der Verpflichtungsermächtigung in
der Haushaltssatzung nach Art. 67 Abs. 4 GO genehmigungspflichtig.
Eine weitere
Darlehensaufnahme ist 2024 in Höhe von 140.000 € vorgesehen. Die bedeutendste
und kostenträchtigste Investition der nächsten Zeit stellt die umfassende
Umgestaltung und Sanierung der Mehrzweckhalle (Günter-Burger-Halle) dar, die
staatlich gefördert wird und ohne Darlehensaufnahme für die Gemeinde nicht
finanzierbar ist. Haushalt und Finanzplanung enthalten jedoch auch Ausgaben für
freiwillige, neue Vorhaben, z. B. einen „Kommunikationshof“, für den
Grunderwerbs- und Abbruchkosten vorgesehen sind. Das Vorhaben beinhaltet indirekt
auch die Beseitigung von Leerständen und einer Straßenengstelle. Die erworbenen
Flächen könnte die Gemeinde jedoch nach Abbruch der Gebäude – außer dem als
öffentliche Verkehrsfläche vorgesehenen Teil – weiter veräußern.
Zur Finanzierung
der Ausgaben des Vermögenshaushalts entnimmt die Gemeinde 2022 außerdem 254.000
€ aus der Rücklage, die anschließend noch einen Stand von 56.000 € aufweisen
wird.
Entsprechend der
Planung wird der Schuldenstand der Gemeinde bis zum Ende des Jahres 2025 auf
871.000 € (ca. 931 €/Einwohner) ansteigen.
Die Gemeinde hat
bereits mehrfach staatliche Stabilisierungshilfe nach Art. 11 FAG erhalten
(bisher insgesamt 540.000 €) und ist daher verpflichtet, ihren Haushalt durch
eigene Anstrengungen zu konsolidieren.
Das bedeutet u.
a., sich auf die Pflichtaufgaben und die gemeindliche Grundausstattung (v. a.
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Schule, Kinderbetreuung, Straßen,
Brücken, Feuerwehr, Breitbandversorgung) zu konzentrieren und alle Aufgaben und
Ausgaben hinsichtlich Sinn und Notwendigkeit zu hinterfragen.
Zuletzt hat die
Regierung v. Ufr. der Gemeinde mit Bescheid v. 03.12.2021, AZ 12-1546-21-17,
eine Stabilisierungshilfe von insgesamt 180.000 € zugesagt, wovon 60.000 € für
Tilgungen und 120.000 € für Investitionen zu verwenden sind.
Die Gewährung von
Stabilisierungshilfen erfolgt stets unter Auflagen, die im o. g. Bescheid der
Regierung aufgeführt sind. U. a. ist darin vorgegeben,
- das Haushaltskonsolidierungskonzept bis 31.03.2022 fortzuschreiben
und darin weitere, die finanzielle Situation entlastende Maßnahmen
einzuplanen
- eine Zusammenballung von Investitionsmaßnahmen zu vermeiden
- Pflichtaufgaben vor freiwilligen Maßnahmen zu priorisieren
- sich auf unabweisbare Maßnahmen zu konzentrieren.
Diese Ziele hat
die Gemeinde weiter zu verfolgen.
Der beantragten
Genehmigung der Verpflichtungsermächtigung wird zugestimmt.
In künftigen
Jahren soll sich die Höhe der Kassenkredite gem. Art. 73 Abs. 2 Satz 1 GO auf
ein Sechstel der Einnahmen des Verwaltungshaushalts beschränken.“
Der Gemeinderat
nimmt die Ausführungen der Kommunalaufsicht und der Staatlichen
Rechnungsprüfungsstelle zur Kenntnis.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Verordnung
über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von
2020 (KommwEV) ist der Verwaltung bekannt. Inhalte dieser Verordnung sind u. a.
- Abweichungen von allgemeinen Haushaltsgrundsätzen
- Abweichungen bei Genehmigungspflicht von
Verpflichtungsermächtigungen
- Abweichungen bei der Aufnahme von Krediten
- Allgemeine Erleichterungen bei Kreditaufnahmen
- Abweichungen bei der Aufnahme von Kassenkrediten
- Abweichungen von der Grenze für Kassenkredite
Die eingeräumten
„Erleichterungen“ sind keine langfristigen Hilfen für betroffene
Kommunen. Die Erleichterung von Kreditaufnahmen mag im Einzelfall für Kommunen
kurzfristig hilfreich sein, ihre Liquidität sicherzustellen, befreit diese
jedoch nicht von der späteren Tilgung der Darlehen. Die Aussage im obigen
Schreiben, dass die Gemeinde Strahlungen Erleichterungen nicht in Anspruch
nimmt, könnte insofern missverstanden werden. Tatsache ist, dass es die
bessere Alternative ist, wenn die „Erleichterungen“ (z. B. bei Kreditaufnahmen)
erst gar nicht in Anspruch genommen werden müssen.