Dem Gemeinderat wird das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 05.04.2022 zur Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 bekannt gegeben.

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt (950.000 €) wird rechtsaufsichtlich genehmigt.

 

Auszug aus dem Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 05.04.2022:

 

„Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite soll für die Haushaltswirtschaft ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen (Art. 73 Abs. 2 GO). Diese Soll-Vorschrift hat die Gemeinde in der Regel ebenso zu beachten wie eine Mussvorschrift, insoweit darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände (in atypischen Fällen) davon abgewichen werden.

 

Die Gemeinde Strahlungen hat im Entwurf der Haushaltssatzung den Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Diese Festsetzung übersteigt ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (2.365.300,00 €) deutlich (42,28 %).

 

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass künftig der Kassenkreditrahmen des Art. 73 Abs. 2 GO zu beachten ist, sofern keine rechtfertigenden, besonderen Umstände für eine Erhöhung vorliegen.

 

Die Gemeinde Strahlungen nimmt Erleichterungen nach der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) nicht in Anspruch (sh. hierzu die Anmerkung der Verwaltung am Ende der Ausführungen).

 

Im Übrigen wird auf die Prüfungsbemerkungen in Nr. 6 des Prüfungsberichts der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle vom 04.04.2022 verwiesen, welche Bestandteil dieses Schreibens sind.“

 

 

Auszug aus dem Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 04.04.2022:

 

6. Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Gemeinde plant im Jahr 2022 keine Kreditaufnahme, jedoch eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 950.000 € für das Jahr 2023. Da in diesem Jahr eine Darlehensaufnahme (400.000 €) geplant ist, ist die Festsetzung der Verpflichtungsermächtigung in der Haushaltssatzung nach Art. 67 Abs. 4 GO genehmigungspflichtig.

Eine weitere Darlehensaufnahme ist 2024 in Höhe von 140.000 € vorgesehen. Die bedeutendste und kostenträchtigste Investition der nächsten Zeit stellt die umfassende Umgestaltung und Sanierung der Mehrzweckhalle (Günter-Burger-Halle) dar, die staatlich gefördert wird und ohne Darlehensaufnahme für die Gemeinde nicht finanzierbar ist. Haushalt und Finanzplanung enthalten jedoch auch Ausgaben für freiwillige, neue Vorhaben, z. B. einen „Kommunikationshof“, für den Grunderwerbs- und Abbruchkosten vorgesehen sind. Das Vorhaben beinhaltet indirekt auch die Beseitigung von Leerständen und einer Straßenengstelle. Die erworbenen Flächen könnte die Gemeinde jedoch nach Abbruch der Gebäude – außer dem als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehenen Teil – weiter veräußern.

Zur Finanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushalts entnimmt die Gemeinde 2022 außerdem 254.000 € aus der Rücklage, die anschließend noch einen Stand von 56.000 € aufweisen wird.

Entsprechend der Planung wird der Schuldenstand der Gemeinde bis zum Ende des Jahres 2025 auf 871.000 € (ca. 931 €/Einwohner) ansteigen.

Die Gemeinde hat bereits mehrfach staatliche Stabilisierungshilfe nach Art. 11 FAG erhalten (bisher insgesamt 540.000 €) und ist daher verpflichtet, ihren Haushalt durch eigene Anstrengungen zu konsolidieren.

Das bedeutet u. a., sich auf die Pflichtaufgaben und die gemeindliche Grundausstattung (v. a. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Schule, Kinderbetreuung, Straßen, Brücken, Feuerwehr, Breitbandversorgung) zu konzentrieren und alle Aufgaben und Ausgaben hinsichtlich Sinn und Notwendigkeit zu hinterfragen.

Zuletzt hat die Regierung v. Ufr. der Gemeinde mit Bescheid v. 03.12.2021, AZ 12-1546-21-17, eine Stabilisierungshilfe von insgesamt 180.000 € zugesagt, wovon 60.000 € für Tilgungen und 120.000 € für Investitionen zu verwenden sind.

 

Die Gewährung von Stabilisierungshilfen erfolgt stets unter Auflagen, die im o. g. Bescheid der Regierung aufgeführt sind. U. a. ist darin vorgegeben,

  • das Haushaltskonsolidierungskonzept bis 31.03.2022 fortzuschreiben und darin weitere, die finanzielle Situation entlastende Maßnahmen einzuplanen
  • eine Zusammenballung von Investitionsmaßnahmen zu vermeiden
  • Pflichtaufgaben vor freiwilligen Maßnahmen zu priorisieren
  • sich auf unabweisbare Maßnahmen zu konzentrieren.

 

Diese Ziele hat die Gemeinde weiter zu verfolgen.

 

Der beantragten Genehmigung der Verpflichtungsermächtigung wird zugestimmt.

 

In künftigen Jahren soll sich die Höhe der Kassenkredite gem. Art. 73 Abs. 2 Satz 1 GO auf ein Sechstel der Einnahmen des Verwaltungshaushalts beschränken.“

 

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Kommunalaufsicht und der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Kenntnis.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) ist der Verwaltung bekannt. Inhalte dieser Verordnung sind u. a.

  1. Abweichungen von allgemeinen Haushaltsgrundsätzen
  2. Abweichungen bei Genehmigungspflicht von Verpflichtungsermächtigungen
  3. Abweichungen bei der Aufnahme von Krediten
  4. Allgemeine Erleichterungen bei Kreditaufnahmen
  5. Abweichungen bei der Aufnahme von Kassenkrediten
  6. Abweichungen von der Grenze für Kassenkredite

 

Die eingeräumten „Erleichterungen“ sind keine langfristigen Hilfen für betroffene Kommunen. Die Erleichterung von Kreditaufnahmen mag im Einzelfall für Kommunen kurzfristig hilfreich sein, ihre Liquidität sicherzustellen, befreit diese jedoch nicht von der späteren Tilgung der Darlehen. Die Aussage im obigen Schreiben, dass die Gemeinde Strahlungen Erleichterungen nicht in Anspruch nimmt, könnte insofern missverstanden werden. Tatsache ist, dass es die bessere Alternative ist, wenn die „Erleichterungen“ (z. B. bei Kreditaufnahmen) erst gar nicht in Anspruch genommen werden müssen.