Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in teilbetriebliche Gebäudeflächen sowie zur Errichtung eines Einfahrttores und Teilerneuerung der defekten Stb.-Bodenplatte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1, Pfarrgasse 1, Gemeinde Strahlungen vorgelegt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1 liegt im Innerortsbereich von Strahlungen. Das Vorhaben ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Dorfgebiet) zu beurteilen. Das heißt, es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Nach § 5 der Baunutzungsverordnung dienen Dorfgebiete der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.

Nach dem VGH München Beschl. v. 15.2.2017 – 9 ZB 15.2092, BeckRS 2017, 103915 ist eine Kfz-Werkstatt mit Reifenmontage und Verkauf von Kfz-Zubehör als ein das Wohnen im Dorfgebiet nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen; der Betrieb kann durch Nebenbestimmungen auf das nachbarlich verträgliche und -zumutbare Maß reguliert werden.

 

In der Werkstatt soll Reifenmontage, Reifenwuchten, Vormontage von Maschinenbauteilen, Reparaturarbeiten von Schlosserwaren, Reparaturarbeiten von diversen Maschinen in Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 06:00 bis 20:00 Uhr durchgeführt werden.

 

Außerdem liegt das Grundstück Fl. Nr. 19 im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“ sowie im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung. Der sanierungsrechtliche Antrag nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegt vor.

 

Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) sowie die Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.

 

Eine sanierungsrechtliche Beratung hat am 21.04.2022 stattgefunden. Im sanierungsrechtlichen Beratungsprotokoll wurde zum geplanten Stahltor mit Holz- und Glasfüllung wie folgt Stellung genommen: Das Tor ist „straßenseitig“ nicht einsehbar und widerspricht den Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht.

 

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der Garagen- und Stellplatzverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (GaStellV). Diese fordert für Kfz-Werkstätten sechs Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand. In der Werkstatt befindet sich ein Wartungs- und Reparaturstand. Die erforderlichen sechs Stellplätze werden auf dem Grundstück hergestellt.

 

Das Grundstück ist erschlossen.

Die Zufahrt erfolgt über die Pfarrgasse. Anschlussleitungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stehen am Grundstück zur Verfügung. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Der gemäß Entwässerungssatzung geforderte Kontrollschacht ist durch den Bauherrn neu herzustellen. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden.

Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Die vorgesehene Entwässerungsrinne zur Vermeidung von Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist zwingend herzustellen und an die Grundstücksentwässerung anzuschließen oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.

Die Nutzungsänderung und die damit verbundenen Umbaumaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.

Nachdem kein Leichtflüssigkeitsabscheider vorgesehen ist, dürfen auf den nicht überdachten Stellplätzen keine Alt- oder Unfallfahrzeuge abgestellt werden.

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.

 

Immissionsschutzrechtliche sowie abstandflächenrechtliche Belange werden im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde anhand der vorgelegten Planunterlagen geprüft.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen dem Vorhaben zugestimmt.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäude in teilbetriebliche Gebäudeflächen, sowie zur Errichtung eines Einfahrtstores und Teilerneuerung der defekten Stb.-Bodenplatte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 in der Pfarrgasse 1 in Strahlungen.

 

Die sanierungsrechtliche Zustimmung wird erteilt.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8