Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten mit Keller und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 275 im Rhönblick 2a in Strahlungen vorgelegt.

 

Mit dem Vorbescheid möchte der Bauherr die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abklären.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 275 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zehnt I“ aus dem Jahr 1996.

 

Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einem Geschoss und ½ Untergeschossen festgesetzt. Nach der vorliegenden Planung soll das zu errichtende Wohngebäude zwei Vollgeschosse und ein Kellergeschoss haben.

 

Die talseitige Traufhöhe ist gem. 2.1.1 des Bebauungsplanes bergseitig auf 3,80 m über dem höchsten natürlichen Geländepunkt und talseitig auf max. 6,00 m über dem natürlichen Gelände begrenzt.

Die an der Bergseite gelegene Wandhöhe von dem höchstgelegenen natürlichen Geländepunkt bis zum Abschluss des Pultdaches würde nach der vorliegenden Planung 7,20 m betragen. Die an der Talseite gelegene traufseitige Wandhöhe ist mit 7,65 m geplant.

 

Gem. Punkt 5.1 des Bebauungsplanes ist für Wohngebäude die Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 43° (+/-5°) festgesetzt. Der Bauherr plant ein Wohngebäude mit einem 10° geneigten und mit Ziegeln eingedeckten Pultdach.

 

Für Nebengebäude und Garagen ist gem. 5.2 festgelegt, dass sie sich in Gestaltung, Dachform, und Dachneigung dem Hauptgebäude anpassen müssen.

Die Garage soll mit einem um 3° geneigten Pult-/Flachdach ausgeführt werden, welches wahlweise mit Trapezblech oder einer Flachdachabdichtung ausgeführt werden soll.

 

Zusammenfassen lässt sich festhalten, dass es sich um eine freie Planung handelt. Bebauungspläne sind darauf angesetzt, für die Bauwerber einen Planungsrahmen zu schaffen, um eine ungeordnete Bebauung möglichst in Grenzen zu halten.

 

Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes bebaut.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werde, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Hinweise zur Erschließung:

Das Grundstück ist erschlossen.

Die Zufahrt erfolgt über die Ortsstraße „Rhönblick“.          

Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung (Anschluss an die Versorgungsleitung in der Zehntstraße).

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Der vorhandene Anschluss ist zu nutzen. Dieser bindet von der Zehntstraße in das Grundstück ein und nicht von der Ortsstraße Rhönblick. Im Zuge der weiteren Planung ist die geänderte Entwässerungssituation zu berücksichtigen. Der Antragsteller wurde hierüber bereits informiert.

Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Die Planung sieht ein Gefälle der Zufahrt zur Straße hin vor. Im Zuge der weiteren Planung ist eine Entwässerungseinrichtung zur Vermeidung von Oberflächenabfluss auf die öffentliche Fläche vorzusehen.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten mit Keller und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 275 im Rhönblick 2a in Strahlungen.

 

Außerdem wird die Zustimmung für folgende Befreiungen erteilt.

 

 Geschossigkeit (K + 2 Geschosse)

 Überschreitung der talseitigen und bergseitigen Trauhöhen

 Dachform des Wohngebäudes als Pultdach

 Dachneigung des Wohngebäudes mit 10°

 Dachform und Dachneigung des Garagengebäudes als Pultdach mit 3° Dachneigung


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

Gemeinderatsmitglied Johannes Schultheis war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.