Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten mit Keller und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/4, Ahornweg 4, Gemeinde Strahlungen vorgelegt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 284/4 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Zehnt II“.

 

Der Gemeinderat erteilte in der Sitzung vom 11.01.2022 sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid und gab die Zustimmung zu den notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zehnt II“ für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Garage, die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe, sowie die Nichteinhaltung der westlichen Baugrenze des Wohnhauses.

Mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 31.03.2022 Nr. 4.1-6024-20220037 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung mit den notwendigen Befreiungen in Aussicht gestellt.

 

Die vorgelegten Bauantragsunterlagen stimmen mit der Bauvoranfrage überein.

 

Für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung sieht die gemeindliche Stellplatzsatzung drei Stellplätze vor. Die drei Stellplätze werden in der Doppelgarage und als offener Stellplatz im Hofbereich nachgewiesen.

 

Das Grundstück ist erschlossen.

Die Zufahrt erfolgt über die Ortsstraße „Ahornweg“.

Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Auf dem Grundstück ist bereits ein Kontrollschacht zur Anbindung der Grundstücksentwässerung vorhanden. Im vorhandenen Kontrollschacht endet auch der Grundstücksanschluss für die Fremdwasserleitung. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden, sondern sind über die Fremdwasserleitung abzuleiten. Schmutzwasser und Oberflächenwasser müssen dem Mischwasserkanal zugeleitet werden und dürfen keinesfalls an die Fremdwasserleitung angeschlossen werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Gemäß Schnittführung im Eingabeplan steigt die Hofeinfahrt von der Straße zur Garage hin. Aus dem Grundstückstück darf jedoch kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Anfallendes Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern. Im Zuge der Ausführung ist daher eine Entwässerungseinrichtung zur Vermeidung von Oberflächenabfluss auf die öffentliche Fläche herzustellen.

 

Abstandsflächenrechtliche und nachbarschützende Belange prüft die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten mit Keller und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 284/4, Ahornweg 4 in Strahlungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen. Die Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Garage, die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe, sowie für die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenze in westlicher Richtung wird erteilt.

 

Im Zuge der Bauausführung ist die in der Eingabeplanung fehlende Entwässerungseinrichtung zur Vermeidung von Oberflächenabfluss auf die öffentliche Fläche herzustellen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9