Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur temporären Nutzungsänderung der Wohnnutzung zu einem temporären Laden auf dem Grundstück Fl. Nr. 14, Hauptstraße 11, Strahlungen vorgelegt.

 

Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt eine temporäre Umnutzung (maximal 3 Jahre ab Anzeige der Nutzungsaufnahme) in der Hauptstraße 11 durchzuführen, um Leerstand zu vermeiden. Im derzeit leerstehenden Wohngebäude soll im Erdgeschoss ein Ladengeschäft zur Vermietung entstehen. Das Obergeschoss soll als Lagerraum dienen. Die geplante gewerbliche Tätigkeit sieht einen Verkauf von Blumen, Pflanzen und Dekoration vor.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 14 liegt im Innerortsbereich von Strahlungen. Das Vorhaben ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Dorfgebiet) zu beurteilen. Das heißt, es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Nach § 5 der Baunutzungsverordnung dienen Dorfgebiete unter anderem der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 sind Einzelhandelsbetriebe zulässig.

 

Außerdem liegt das Grundstück Fl. Nr. 14 im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altort Strahlungen“ sowie im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung. Der sanierungsrechtliche Antrag nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegt vor.

 

Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) sowie die Gestaltungssatzung der Gemeinde Strahlungen.

 

Mit der Nutzungsänderung sind keine baulichen gestalterischen Veränderungen am Gebäude geplant.

 

Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der Garagen- und Stellplatzverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (GaStellV). Diese fordert für Läden 1 Stellplätz je 40 m² Verkaufsnutzfläche, mindestens jedoch 2 Stellplätze je Laden. Die gewerblich genutzte Fläche beträgt 47,9 m². Die erforderlichen zwei Stellplätze werden im Innenhof auf dem Grundstück nachgewiesen.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur temporären Nutzungsänderung der Wohnnutzung zu einem temporären Laden auf dem Grundstück Fl. Nr. 14, Hauptstraße 11, Strahlungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9