Die Gemeinde Strahlungen hat die Aufstellung des Bebauungsplans „Zehnt IV“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.03.2022 öffentlich bekannt gemacht. Für die Ausarbeitung der Bebauungsplanunterlagen wurde das Ingenieurbüro Kirchner aus Oerlenbach beauftragt.

 

Gemäß den wasserrechtlichen Vorgaben ist das neue Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Durch das Ingenieurbüro Kirchner wurde hierzu für die Entwässerung des Oberflächenwassers ein Entwässerungskonzept ausgearbeitet. Das Konzept sieht die Anlage eines Regenrückhaltebeckens (RRB) vor. Für den Standort des RRB sind grundsätzlich die privaten Grundstücke Fl.Nrn. 2177/1, 2180, 2181, 2261, 2261/1, 2286 u. 2287 alle Gemarkung Strahlungen geeignet. Die Grundstücke sind deshalb für die Umsetzung des Baugebiets „Zehnt IV“ mitentscheidend, um die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Eine genaue Verortung des benötigten Beckens ist noch nicht erfolgt.

 

Die Gemeinde Strahlungen hat deshalb ein begründetes städtebauliches Interesse an den Grundstücken Fl.Nrn. 2177/1, 2180, 2181, 2261, 2261/1, 2286 u. 2287 alle Gemarkung Strahlungen.

 

Aus Sicht der Gemeinde besteht somit ein erhebliches Interesse, die im folgenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke vorrangig zu erwerben.

 

 

 

 

 

 

Das Vorkaufsrecht soll sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 2177/1, 2180, 2181, 2261, 2261/1, 2286 u. 2287 alle Gemarkung Strahlungen, erstrecken. Die spätere Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde.

 


Beschluss:

 

Die Gemeinde Strahlungen beschließt zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung den Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wie folgt:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Das Vorkaufsrecht umfasst die Fl.Nrn. 2177/1, 2180, 2181, 2261, 2261/1, 2286 u. 2287 alle Gemarkung Strahlungen. Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem der Begründung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Begründung ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

 

Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt im Geltungsbereich dieser Satzung die in der Begründung aufgeführten zukünftigen städtebaulichen Maßnahmen frühzeitig sicherzustellen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich dieser Satzung, steht der Gemeinde Strahlungen ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), an den in § 1 genannten Grundstücken zu, soweit sie sich im Umgriff des Geltungsbereiches befinden und nicht bereits im Eigentum der Gemeinde Strahlungen sind.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

6

 

 

Im Nachgang zur Beschlussfassung stellt der Gemeinderat fest, dass die vollständige Bezeichnung des Tagesordnungspunktes auf der Ladung und der öffentlichen Bekanntmachung nicht einsehbar war. Zum weiteren wird die Verwaltung um Prüfung gebeten, da Gemeinderäte als Grundstückseigentümer persönlich beteiligt sein könnten.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Aufgrund der o. g. formalen Fehler bei der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes und der tatsächlichen persönlichen Beteiligung von Gemeinderatsmitgliedern als Grundstückseigentümer wird der Tagesordnungspunkt für die nächste Gemeinderatssitzung nochmals geladen und zur Beratung und Entscheidung gestellt.