Sitzung: 08.11.2022 GSN/011/2022
Hinweis:
Im Nachgang zur Beschlussfassung in der Sitzung am 04.10.2022 wurde
festgestellt, dass die vollständige Bezeichnung des Tagesordnungspunkts auf der
Ladung und der öffentlichen Bekanntmachung nicht einsehbar war.
Aufgrund diesen formalen Fehlers, wird die Beschlussfassung zum nachfolgenden
Tagesordnungspunkt wiederholt.
Persönliche Beteiligung:
Die Gemeinderäte Harald Geis und Johannes Schultheis sind aufgrund von
Art 49 Bayerische Gemeindeordnung persönlich beteiligt und nehmen an die
Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
____________________________________________________________________________
Die Gemeinde Strahlungen hat die Aufstellung des Bebauungsplans „Zehnt
IV“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.03.2022 öffentlich
bekannt gemacht. Für die Ausarbeitung der Bebauungsplanunterlagen wurde das Ingenieurbüro
Kirchner aus Oerlenbach beauftragt.
Gemäß den wasserrechtlichen Vorgaben ist das neue Baugebiet im
Trennsystem zu entwässern. Durch das Ingenieurbüro Kirchner wurde hierzu für
die Entwässerung des Oberflächenwassers ein Entwässerungskonzept ausgearbeitet.
Das Konzept sieht die Anlage eines Regenrückhaltebeckens (RRB) vor. Für den
Standort des RRB sind grundsätzlich die privaten Grundstücke Fl.Nrn. 2177/1, 2180,
2181, 2261, 2261/1, 2286 u. 2287 alle Gemarkung Strahlungen geeignet. Die
Grundstücke sind deshalb für die Umsetzung des Baugebiets „Zehnt IV“ mitentscheidend,
um die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Eine genaue
Verortung des benötigten Beckens ist noch nicht erfolgt.
Die Gemeinde Strahlungen hat deshalb ein begründetes städtebauliches
Interesse an den Grundstücken Fl.Nrn. 2177/1, 2180, 2181, 2261, 2261/1, 2286 u.
2287 alle Gemarkung Strahlungen.
Aus Sicht der Gemeinde besteht somit ein erhebliches Interesse, die im folgenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke vorrangig zu erwerben.
Das Vorkaufsrecht soll sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 2177/1, 2180,
2181, 2261, 2261/1, 2286 u. 2287, alle Gemarkung Strahlungen, erstrecken. Die
spätere Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde.
Beschluss:
Die Gemeinde Strahlungen beschließt zur Sicherstellung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung den Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25
Abs. 1 Nr. 2 BauGB wie folgt:
§ 1
Geltungsbereich
Das Vorkaufsrecht umfasst die Fl.Nrn. 2177/1, 2180, 2181, 2261, 2261/1,
2286 u. 2287, alle Gemarkung Strahlungen. Der Geltungsbereich der Satzung ist
in dem der Begründung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Begründung ist
Bestandteil der Satzung.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt im Geltungsbereich dieser Satzung
die in der Begründung aufgeführten zukünftigen städtebaulichen Maßnahmen frühzeitig
sicherzustellen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
Geltungsbereich dieser Satzung, steht der Gemeinde Strahlungen ein
Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), an den in §
1 genannten Grundstücken zu, soweit sie sich im Umgriff des Geltungsbereiches
befinden und nicht bereits im Eigentum der Gemeinde Strahlungen sind.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |