Sitzung: 08.11.2022 GSN/011/2022
Die Gemeinde
Strahlungen beabsichtig langfristig den Birkenweg zum Naherholungsgebiet
„Weinberg“ und „Muschelgrund“ auszubauen. Der jetzige Weg ist in
Schotterbauweise ausgeführt und wird langfristig der Erschließungsfunktion des
Naherholungsgebietes nicht gerecht. Ziel der Gemeinde ist es deshalb den Weg
gemäß der zukünftigen Verkehrsbedeutung langfristig auszubauen.
Für den
zukünftigen Ausbau ist es deshalb notwendig angrenzende Grundstücke zu erwerben
um den Ausbau des Weges nach den einschlägigen Regelwerken zu ermöglichen.
Mit Beschluss vom
15.09.2022 hat die Gemeinde Strahlungen die Erstellung eines integralen
Konzepts zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement beschlossen. Hierbei werden
Konzepte zur Oberflächenwasserableitung erstellt und hierzu auch bauliche
Maßnahmen erarbeitet. Es ist bereits jetzt anzunehmen, dass aufgrund der
Topographie im Bereich der genannten Grundstücke bauliche Maßnahmen notwendig
werden könnten.
Die Gemeinde
Strahlungen hat deshalb ein begründetes städtebauliches Interesse an den
Grundstücken Fl.Nrn. 2515/1, 2515/2 und 2517, alle Gemarkung Strahlungen.
Aus Sicht der Gemeinde besteht somit ein erhebliches Interesse, die im folgenden Lageplan gekennzeichneten Grundstücke vorrangig zu erwerben.
Das Vorkaufsrecht
soll sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 2515/1, 2515/2 und 2517, alle Gemarkung
Strahlungen, erstrecken. Die spätere Ausübung des Vorkaufsrechts liegt
im Ermessen der Gemeinde.
Beschluss:
Die Gemeinde Strahlungen beschließt zur Sicherstellung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung den Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25
Abs. 1 Nr. 2 BauGB wie folgt:
§ 1
Geltungsbereich
Das Vorkaufsrecht umfasst die Fl.Nrn. 2515/1, 2515/2 und 2517, alle
Gemarkung Strahlungen. Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem der
Begründung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Die Begründung ist Bestandteil
der Satzung.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Die Gemeinde Strahlungen beabsichtigt im Geltungsbereich dieser Satzung,
die in der Begründung aufgeführten zukünftigen städtebaulichen Maßnahmen frühzeitig
sicherzustellen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
Geltungsbereich dieser Satzung, steht der Gemeinde Strahlungen ein
Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), an den in §
1 genannten Grundstücken zu, soweit sie sich im Umgriff des Geltungsbereiches
befinden und nicht bereits im Eigentum der Gemeinde Strahlungen sind.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
9 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |